Vorerst keine Flüchtlinge im „Sattelacker Hof“

Verwaltungsgericht Karlsruhe untersagt Nutzung als Unterkunft für Asylbewerber / Verstoß gegen Bebau

Der „Sattelacker Hof“ in Lützenhardt darf vorerst nicht als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden. Der relativ eng gefasste Bebauungsplan lasse nur besondere Nutzungen für Fremdenverkehrseinrichtungen, jedoch keine Wohnraumnutzung zu. Die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft würde nach Ansicht des Gerichts gegen den Bebauungsplan verstoßen.

18.03.2016

Die Unterbringung von Flüchtlingen im Sattelacker Hof wurde dem Landkreis vom Verwaltungsgericht in Karlsruhe vorläufig untersagt. Archivbild

Die Unterbringung von Flüchtlingen im Sattelacker Hof wurde dem Landkreis vom Verwaltungsgericht in Karlsruhe vorläufig untersagt. Archivbild

Bekanntlich sollten in dem seit Jahren leerstehenden Hotel, das der Landkreis Freudenstadt als Unterkunft für Asylbewerber angemietet hat, 120 Flüchtlinge untergebracht werden. Die ersten hätten bereits vor einigen Wochen einziehen sollen. Das hat die Klage einer Klinikbetreiberin verhindert (die SÜDWEST PRESSE berichtete).

Die Pressestelle der Verwaltungsgerichts teilte nun gestern mit, dass die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit ihrem Beschluss der Fachklinikbetreiberin „vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung eines benachbarten ehemaligen Hotels in eine Asylbewerberunterkunft gewährt.“

Ein „allgemeiner Dammbruch“ sei dies nicht, es handle sich um einen Sonderfall und nach Auffassung der Kammer liegen die „tatbestandlichen Voraussetzungen“ für die Ausnahmeregelungen gemäß Paragraf 246, Absatz 14 des Baugesetzbuchs nicht vor. Laut diesem Paragrafen sind Nutzungen als Flüchtlingsunterkünfte in bestimmten Fällen auch dann zulässig, wenn sie nicht dem Bebauungsplan entsprechen.

Sowohl die Fachklinik – eine Mutter-Kind-Klinik und Antragstellerin des Verfahrens – als auch das ehemalige Hotel liegen in etwa 265 Metern Entfernung zueinander im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schelmenhecke“ in Waldachtal. Der Bebauungsplan weist im nördlichen Teil, in dem sich die Klinik befindet, ein Sondergebiet 1 aus. Dort sind Kliniken, Sanatorien und Ähnliches einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen zulässig.

Das ehemalige Hotel liegt südlich davon im Sondergebiet 2, in dem Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Ausnahmsweise können im Sondergebiet 2 auch Wohngebäude, private Krankenanstalten und Kurkliniken zugelassen werden.

Am 2. November 2015 beantragte der Bauherr für den seit Jahren leerstehenden „Sattelacker Hof“ die Erteilung einer Nutzungsänderung von „Hotel“ in eine Asylbewerberunterkunft für mindestens 120 Personen. Die Klinikbetreiberin erhob dagegen Einwendungen. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Abweichung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans zugelassen hatte, erteilte der Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten dem Bauherrn die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung. Dagegen legte die Fachklinikbetreiberin Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Mit Beschluss vom 11. März hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung angeordnet. In der Begründung heißt es, dass das Nutzungsänderungsvorhaben „gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans“ verstoße. Bei der geplanten Asylbewerberunterkunft handle es sich nicht um eine dort zugelassene Fremdenverkehrseinrichtung. Sie falle auch nicht unter die nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung. „Denn die Bewohner könnten aufgrund der Gemeinschaftsunterbringung ihre Haushaltsführung nicht – wie bei einer Wohnnutzung erforderlich – selbst gestalten. Deshalb sei das Vorhaben „als eine im Plangebiet nicht zulässige soziale Einrichtung einzuordnen“. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden.

Zwar lasse es das Gesetz zu, unter anderem bei Gemeinschaftsunterkünften bis zum 31. Dezember 2019 zu, unter bestimmten Voraussetzungen von Bebauungsplanvorschriften abzuweichen. Diese Abweichungsvoraussetzungen seien aber beim „Sattelacker Hof“ wohl schon tatbestandlich nicht erfüllt. Paragraf 246 Absatz 14 des Baugesetzbuchs verlange nämlich eine strenge Erforderlichkeitsprüfung und lasse es nicht zu, dass die Kapazität der geplanten Unterkunft den nach der Abweichungsvorschrift zulässigen Bedarf überschreite. Es spreche „einiges dafür, dass eine Überschreitung hier vorliegt“.

Die antragstellende Fachklinikbetreiberin selbst habe dem Landkreis in der Gemeinde alternative Objekte zur Flüchtlingsunterbringung angeboten, erklärte die Pressestelle des Verwaltungsgerichts. Auch spricht nach Ansicht des Gerichts „vieles dafür, dass in der Gemeinde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für zumindest einen Teil der unterzubringenden Asylbewerber besteht“. Hinzu komme, dass das ehemalige Hotel auf maximal 56 Gäste ausgelegt sei, weshalb eine Nutzungsänderung, die die Aufnahme von mehr als doppelt so vielen Personen ermögliche, wohl den rechtlich zugelassenen Umfang überschreite.

Künftige „Unterbringungsbedarfe“ könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Regelung des Baugesetzbuches sich an der Zahl der konkret Unterzubringenden ausrichte. Die Abweichungsentscheidung sei aber auch „ermessensfehlerhaft“. Zwar lasse die Baugenehmigung durch den Gemeindeverwaltungsverband Dornstetten erkennen, dass eine Abwägung der verschiedenen Interessen stattgefunden habe. Die „besondere Störempfindlichkeit der Fachklinik“ und die vorgetragenen Argumente der Klinikbetreiberin zur Ruhe- und Erholungsbedürftigkeit der „mehrheitlich psychisch gestörten, nicht selten aufgrund häuslicher Gewalt traumatisierten Patienten“ seien aber nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Demzufolge verstoße das Nutzungsänderungsvorhaben gegen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Nutzungsart. Diese Festsetzungen seien auch nachbarschützend, weshalb sich die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften auch berufen könne.

Der Beschluss vom 11. März (11 K 494/16) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. ria