Nordstetten/Rottweil · Justiz

Anwälte: „Maximal zwei Jahre auf Bewährung“

Im Prozess um die Ermordung des Nordstetters Michael Riecher wiesen die Anwälte des ersten Angeklagten die Mordvorwürfe gegen ihren Mandanten zurück. Er sei allenfalls einer räuberischen Erpressung und der Anstiftung dazu für schuldig zu befinden.

21.12.2019

Von Manuel Fuchs

In einem Baumstumpf in der Garage am Wohnhaus des ersten Angeklagten wurde Michael Riechers Hemd gefunden. Archivbild: fux

In einem Baumstumpf in der Garage am Wohnhaus des ersten Angeklagten wurde Michael Riechers Hemd gefunden. Archivbild: fux

Nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der Verteidigung des zweiten Angeklagten am Donnerstag stand der Mordvorwurf gegen den ersten Angeklagten im Raum. Er soll Michael Riecher am Abend des 2. November 2018 in dessen Wohnung erwürgt haben und sei dafür mit lebenslanger Haft zu bestrafen. Über die Schuld des zweiten Angeklagten am Tod Riechers und das angemessene Strafmaß lagen die Plädoyers weit auseinander: von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen einer räuberischen Erpressung bis zu lebenslänglicher Haft wegen Mordes reichte die Spanne.

Zweifel am Mordvorwurf

Gestern präsentierten die Verteidiger des ersten Angeklagten ihre Schlussausführungen. Rechtsanwalt Dr. Alexander Kubik bedankte sich zunächst für den „überwiegend fairen Umgang in einer emotional angespannten und öffentlichkeitswirksamen Angelegenheit“. Dem Mordvorwurf gegen seinen Mandanten trat er entgegen: „Daran habe ich nicht nur geringfügige, sondern erhebliche Zweifel.“

Der gerichtsmedizinische Sachverständige hatte Michael Riechers Todeszeitpunkt auf den 2. November 2018 zwischen 19.30Uhr und 23.42 Uhr eingegrenzt. Kubiks Mandant hat aber laut der Protokolldateien in Michael Riechers WLAN-Router dessen Wirkbereich um spätestens 19.28 Uhr und 18 Sekunden verlassen. Dieser Wirkbereich sei, berücksichtige man alle Messtoleranzen, noch viele Meter außerhalb von Michael Riechers Wohnung nachzuweisen. Das Smartphone des ersten Angeklagten registrierte von 19.33 bis 19.38 Uhr eine Bewegung zu seiner Nordstetter Adresse. Dort habe er kurz verweilt und sei dann zum Bahnhof gefahren.

Nach Darstellung des zweiten Angeklagten jedoch haben beide Männer Riechers Haus um 19.45 Uhr Richtung Bahnhof verlassen. Dort will der zweite Angeklagte um kurz nach 20 Uhr einen verspäteten Intercity nach Stuttgart bestiegen haben. Kubik fragte: „Wissen wir denn, ob der zu spät eingefahrene Zug überhaupt betreten wurde?“ Das Handy des zweiten Angeklagten war nach Erkenntnissen der Ermittler am 2. November letztmals um 20.03 Uhr und 47 Sekunden ins Netz eingebucht – in einer Funkzelle bei Horb. Die nächste Einbuchung ist erst am Folgetag um 4.38 Uhr bei Ludwigsburg belegt.

Weitere Punkte machten die Einlassung des zweiten Angeklagten unglaubwürdig, führte Kubik aus: Ein um 18.58 Uhr des Tattags mit 43 Sekunden Dauer belegtes Telefongespräch zwischen den beiden Angeklagten sei angeblich nicht zustande gekommen. Man brauche aber keine 43 Sekunden, um eine nicht funktionierende Verbindung festzustellen, postulierte der Anwalt und folgerte, dass die beiden Männer miteinander telefoniert hatten.

Die Deutschkenntnisse des zweiten Angeklagten reichten nach dessen Darstellung nur dazu aus, Michael Riecher zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Dann wiederum sei schwer zu glauben, dass der Angeklagte eine Frage Riechers zur Bekanntschaft mit dem ersten Angeklagten verstanden habe. Ob es nicht sein könne, dass der zweite Angeklagte eben wegen dieser Frage Riechers befürchten musste, erkannt zu werden, und daher selbst den tödlichen Exzess ausgeübt habe?

Kubiks Mandant soll nach Aussage des anderen Angeklagten außerdem nach der Tat am Bahnhof geäußert haben, er fahre nun zurück zu Michael Riechers Haus, um alles in Ordnung zu bringen. Warum aber seien dann keine weiteren Einträge seines Handys in Riechers Router zu finden? Kubik fragte konkreter: „Können wir ausschließen, dass jemand, ohne Spuren zu hinterlassen, zwischen 20.15 und 22.15 Uhr in der Wohnung des Herrn Riecher war?“ Just in diesem Zeitraum will eine Zeugin, die im selben Haus wohnte, ein lautes Rumpeln aus Riechers Wohnung gehört haben.

Kubik sah keinen Anlass, seinen Mandaten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Allenfalls könne man ihm vorwerfen – und hier formulierte Kubik mit besonderer Vorsicht –, er sei „bestrebt gewesen, Eigentumsverhältnisse rechtswidrig zu seinen Gunsten zu verändern“. Dahinter habe jedoch, wie Zeugen im Lauf der Hauptverhandlung ausgesagt hatten, nie ein konkreter Plan gestanden. Gewaltanwendung sei nie Teil des Bestrebens gewesen.

Zum Handeln seines Mandanten im Zusammenhang mit Michael Riechers Ermordung sagte Kubik: „Wenn und soweit man ihm eine irgendwie geartete Teilnahme an den Geschehnissen am 2.November meint beweisen zu können“, dann ergebe sich dieser Beweis alleine aus den Ausführungen des anderen Angeklagten. Dessen Glaubwürdigkeit sei höchst zweifelhaft. Michael Riechers Tod sei nicht geplant gewesen, außerdem nicht nachweislich durch eine Handlung seines Mandanten zustande gekommen.

Kubik sah eine versuchte Anstiftung zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung, außerdem die Beteiligung an einer räuberischen Erpressung als mögliche Vorwürfe gegen seinen Mandanten. Hierfür sei er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu verurteilen. Sein Mandant sei vor seiner Festnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen und werde wieder eine Anstellung finden. Seine Frau und sein Kind wohnen in Tübingen; er wisse, dass er bei weiteren Verstößen in der Bewährungszeit abgeschoben werde. Er habe bereits 13 Monate in Untersuchungshaft zugebracht, daher könne die Freiheitsstrafe für nicht mehr als drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden.

Kubik schloss seine Ausführungen mit einem grundsätzlichen Hinweis: „Wir haben in Deutschland kein Opferstrafrecht. Verurteilungen basieren auf der nachgewiesenen Schuld des Täters.“

Alexander Hamburg, der zweite Verteidiger des ersten Angeklagten übte Kritik an den Ermittlungen der Polizei. Damit meinte er weniger die Unzulänglichkeiten in der Praxis, die ein Vertreter der Nebenklage am Vortag als „Ermittlungspannen“ bezeichnet hatte. Vielmehr sei seinem Mandanten der Beschuldigtenstatus viel zu lange vorenthalten worden. Hamburg hatte einen als Zeugen geladenen Beamten gefragt, warum Fingernagelschmutz seines Mandanten gesichert sowie dessen Arbeitsplatz und Auto durchsucht worden seien, als dieser noch als Zeuge galt.

Die Antwort des Beamten, man habe „entlastende Punkte“ gesucht, sei entlarvend: „Das Wort ‚entlastend‘ beinhaltet, dass schon etwas Belastendes vorhanden ist“, und damit sei sein Mandant als Beschuldigter zu behandeln gewesen.

Auch der Schritt, mit dem sich der Status seines Mandanten vom Zeugen zum Beschuldigten änderte, sei fragwürdig. Die von einem Polizeibeamten dabei geäußerten Sätze „Sie haben in den letzten Tagen mehrere Aussagen als Zeuge gemacht. Sind Sie damit einverstanden, dass diese Angaben im Verfahren verwertet werden?“ erfüllten keinesfalls den Anspruch an eine qualifizierte Belehrung. Daher – Hamburg erneuerte hier eine bereits vor geraumer Zeit vorgebrachte Forderung – dürfe das Gericht keiner der Aussagen, die sein Mandant als Zeuge getätigt hatte, im Verfahren verwerten.

Zweifel am Belastungszeugen

Der Friseur, der die beiden Angeklagten am 1. November 2018 miteinander bekannt gemacht hat, habe in seinen Vernehmungen viele widersprüchliche Angaben gemacht, erläuterte Hamburg. Ihm könne man nur schwer Glauben schenken und schon gar nicht eine Verurteilung auf Basis seiner Aussagen aussprechen. Beispielsweise habe er gesagt, von seinem Handy aus habe der erste Angeklagte Michael Riecher am 1. November angerufen, während der zweite Angeklagte zugegen war. Der Anruf erfolgte nachweislich um 9.49 Uhr; der zweite Angeklagte sei aber an diesem Tag nicht vor 10.30 Uhr in Horb eingetroffen.

Natürlich, so gestand Hamburg ein, wisse auch er selbst nicht mehr genau, was er an einem lange zurückliegenden Datum genau gemacht habe. Aber für den Zeugen seien der 1. und 2. November 2018 nicht irgendwelche Tage gewesen – schließlich habe er nach eigener Aussage der Planung einer Straftat beigewohnt und hinterher erfahren, dass das Tatopfer ums Leben gekommen ist. „Das sind so Dinge, wenn es um einen besonderen Tag geht, die man sich merken kann. Auch noch nach einem Jahr.“

Oberstaatsanwalt Dr. Christoph Kalkschmid hatte am Vortag darauf hingewiesen, es gebe vor Gericht keine „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“-Logik. Hamburg stimmte dem zwar zu,
fragte aber, ab welcher Zahl von Widersprüchen ein Zeuge unglaubwürdig werde: „Wenn er keine psychopathologischen Probleme hat, sich aber zahlreich widerspricht, dann führt das für mich zu der einzig logischen Schlussfolgerung: Er lügt.“

„Am verlässlichsten finde ich Sachverständigengutachten“, lobte Hamburg dann die objektiven Beweismittel. Die im Laufe des Hauptverfahrens vorgelegten Beweise und Gutachten deuteten nicht darauf hin, dass sein Mandant Riecher getötet habe. Es sei sogar äußerst fragwürdig, ob er zur Tatzeit in dessen Wohnung gewesen sei.

Auf Riechers Hemd waren eine geringe Anzahl von Faserspuren gefunden worden, die möglicherweise von einem T-Shirt (die Sachverständige hatte von einem „Leibchen“ gesprochen) des ersten Angeklagten stammten. Nach Hamburgs Darstellung könnten diese wenigen Spuren nur von einem oberflächlichen oder einem indirekten Kontakt stammen, keinesfalls von einem mehrere Minuten dauernden Würgevorgang. Er stellte in den Raum, ob das Hemd die nämlichen Fasern nicht bei der gemeinsamen Autofahrt der beiden Angeklagten nach dem Verlassen von Michael Riechers Wohnung zu der des ersten Angeklagten aufgesammelt haben könne.

Wer versteckte Riechers Hemd?

Dort könnte der zweite Angeklagte – um den Verdacht auf seinen Komplizen zu lenken – das Hemd in einem Baumstumpf im Ökonomieteil versteckt haben, wo es später von der Polizei gefunden wurde. Hamburg wies jedoch darauf hin, dies sei reine Spekulation. Es könne aber erklären, warum der zweite Angeklagte den Zwischenstopp an der Wohnung des ersten Angeklagten auf dem Weg zum Bahnhof nicht erwähnt hatte.

Aus den objektiven Beweismitteln sei nicht ersichtlich, ob sein Mandant zur tatrelevanten Zeit überhaupt in Riechers Wohnung war, resümierte Hamburg. „Und wenn wir sagen, er war da, dann hat er diese Wohnung zu einem Zeitpunkt verlassen, als Herr Riecher noch nicht tot war.“

Dass der zweite Angeklagte das Erwürgen Michael Riechers nicht mitbekommen habe, bezweifelte Hamburg ebenfalls: „ Das ist absolut lebensfremd. Dass er ein vier Minuten langes Würgen im gleichen Raum nicht mitbekommen hat, ist nicht nachvollziehbar.“ Er wollte sich nicht ausmalen, wie es Michael Riecher ergangen sei, bevor die Bewusstlosigkeit einsetzte, „wie er um sein Leben gekämpft hat“. Dass der zweite Angeklagte dies nicht mitbekommen hat, „kann ich mir nicht vorstellen.“

Hamburg äußerte die feste Überzeugung, sein Mandant habe Michael Riecher nicht getötet. Er sei daher vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. „Dass irgendwas mit dem Geld des Michael Riecher geplant war, das ist offensichtlich“; Hamburg geht von einer räuberischen Erpressung aus; Gewalteinwirkung im Sinne von körperlicher Gewalt gegen Riecher sei nie geplant gewesen.

Zur Frage nach dem Strafmaß schloss Hamburg sich seinem Vorredner an und plädierte auf eine Haftstrafe von höchstens zwei Jahren, zur Bewährung auszusetzen.

Abschließend wurde Hamburg noch einmal grundsätzlich: „Wir wissen alle, dass Michael Riecher gestorben ist. Dass die Angehörigen leiden, kann jeder von uns nachvollziehen. Aber wir dürfen nicht vom Ergebnis her denken. Wir dürfen nicht denken: ‚Weil jemand gestorben ist, muss dafür auch einer lebenslänglich ins Gefängnis.‘ Wenn wir nicht wissen, was passiert ist, dürfen wir uns nicht davon leiten lassen, den Opfern Gerechtigkeit zu bringen.“