Kreis Rottweil · Corona

Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte nachts

Im Kreis Rottweil dürfen Ungeimpfte seit Samstag von 21 bis 5 Uhr wegen der hohen Inzidenz nur aus triftigen Gründen raus.

15.01.2022

Von NC

Aufgrund der Corona-Verordnung sind für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte vorgegeben. Der Landkreis Rottweil hat am Freitag den entsprechenden Inzidenzwert von 500 zum zweiten Mal überschritten: Am Donnerstag lag der Wert bei 574,3, am Freitag bei 601,4.

Daher gelten ab Samstag, 15. Januar, folgende Ausgangsbeschränkungen: Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Als solche gelten:

Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Besuch von Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft

Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen

Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich

Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen

für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung

unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

Ausgenommen sind Minderjährige und Personen, für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Bei einer Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen von unter 500 treten diese Maßnahmen einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

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Erstellt:
15.01.2022, 16:48 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 47sec
zuletzt aktualisiert: 15.01.2022, 16:48 Uhr

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