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Berufliche Rehabilitation – Wege und Möglichkeiten

06.04.2022

Berufliche Rehabilitation – Wege und Möglichkeiten

Die berufliche Rehabilitation, kurz: Reha, soll Personen mit Behinderungen und Erkrankungen dabei unterstützen, wieder arbeiten gehen und Geld verdienen zu können. Ziel der Reha ist es, eine dauerhafte Eingliederung ins Berufsleben zu ermöglichen, neue Berufschancen zu bieten oder den Arbeitsplatz zu erhalten.

Welche Voraussetzungen gelten für eine berufliche Rehabilitation?

Die Gesundheit ist unser höchstes Gut. Doch eine schwere Krankheit oder ein Unfall können unser Leben auf den Kopf stellen. Die berufliche Rehabilitation ist in dieser Situation eine Möglichkeit, den alten Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen Job zu finden. Wer eine berufliche Reha erhalten möchte, muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel die versicherungsrechtlichen Bedingungen der Rentenversicherung:

• Um eine Rückkehr in den Beruf zu gewährleisten, reichen die Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht mehr aus. Aus diesem Grund werden auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eingesetzt.

• Ohne eine berufliche Rehabilitation wäre der oder die Betroffene nicht mehr erwerbsfähig und müsste eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Dies gilt es nach dem Prinzip „Rehabilitation vor Rente“ zu vermeiden.

Darüber hinaus müssen Betroffene persönliche Voraussetzungen erfüllen, um entsprechende Maßnahmen zu erhalten:

• gute Erwerbsprognose

• Unterstützung zur Erhaltung der Arbeitsstelle nötig

• Ausübung des Jobs ist wegen gesundheitlicher Gründe gefährdet

• Erwerbsfähigkeit ist in Gefahr

Letztendlich muss erkennbar sein, dass Maßnahmen notwendig sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu gewährleisten.

Wer sind die Träger der beruflichen Reha?

Je nach persönlicher beruflicher Lage können verschiedene Leistungsträger für die Kosten einer beruflichen Rehabilitation aufkommen:

• Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter (mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern)

• Beihilfe

• Deutsche Rentenversicherung

• Integrations- und Inklusionsämter

Betroffene können bei jedem Träger einen Antrag auf eine berufliche Rehabilitation stellen. Für den Fall, dass der Reha-Antrag den falschen Träger erreicht, ist dieser verpflichtet, ihn an den richtigen Träger weiterzuleiten.

Wie geht eine berufliche Rehabilitation vonstatten?

Es gibt unterschiedliche Maßnahmen der beruflichen Reha. Dazu gehören neben Weiterbildungen und Umschulungen zum Beispiel auch die Anpassung des Arbeitsplatzes, eine Arbeitsassistenz sowie eine Wohnungs- oder Kraftfahrzeughilfe. Häufig erfolgt die berufliche Wiedereingliederung nach einer Erkrankung Schritt für Schritt und individuell an die Betroffenen angepasst.

Arbeitsplatzanpassung

Zu den wichtigsten Zielen der beruflichen Reha gehört, dass die Betroffenen ihren Arbeitsplatz behalten können. Damit dies möglich ist, muss er auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden. Dazu gehört etwa, dass die Betroffenen ihren Arbeitsplatz und die sanitären Anlagen barrierefrei erreichen können. Am Arbeitsplatz selbst lässt sich die Arbeit durch höhenverstellbare Stühle und Tische erleichtern. Auch der Einsatz von persönlichen oder technischen Hilfsmitteln ist sinnvoll, wie zum Beispiel spezielle Berufsbekleidung oder Computer, Hör- oder Sehhilfen sowie Hebe- und Transporthilfen.

Damit der Antrag auf eine Anpassung des Arbeitsplatzes genehmigt werden kann, müssen einige Voraussetzung erfüllt sein. Die Arbeitsplatzanpassung

• ist nötig, um die Sicherheit für den/die Arbeitnehmer/-in zu gewährleisten.

• ist wegen der gesundheitlichen Probleme zwingend notwendig.

• kann Folgeerscheinungen der Behinderung oder Erkrankung bei der Arbeit ausgleichen.

Die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes trägt in der Regel der Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist es wichtig, sowohl mit diesem als auch – sofern vorhanden – mit dem Betriebsarzt über eine Arbeitsplatzanpassung zu sprechen. Sind die Kosten für eine Anpassung zu hoch, können das Integrationsamt, die Arbeitsagentur oder die gesetzliche Rentenversicherung den Arbeitgeber mit Zuschüssen oder Darlehen finanziell unterstützen.

Arbeitsassistenz

Bei einer Arbeitsassistenz handelt es sich um eine persönliche und direkte Unterstützung am Arbeitsplatz. Schwerbehinderte Menschen haben auf diese einen Rechtsanspruch. Die Arbeitsassistenz hilft ihnen, wenn sie durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, alle Aufgaben allein zu bewältigen. Dabei ist es unerheblich, ob der/die Betroffene einen neuen Job finden oder den vorhandenen Arbeitsplatz behalten möchte. Als Voraussetzung gilt, dass die Assistenz für mindestens 15 Stunden pro Woche bei wiederkehrenden, regelmäßigen Aufgaben gebraucht wird.

Der Antrag auf eine Arbeitsassistenz ist von den Betroffenen selbst zu stellen. Dient die Arbeitsassistenz dazu, einen neuen Job zu erhalten, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten dafür in den ersten drei Jahren. Geht es darum, den Arbeitsplatz zu erhalten, zahlt das Integrations- und Inklusionsamt.

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Die stufenweise Wiedereingliederung ist auch als Hamburger Modell bekannt. Diese ist nur möglich, solange der/die Betroffene noch Anspruch auf Krankengeld hat. Das Modell hat das Ziel, betroffenen Personen nach langer Krankheit den Wiedereinstieg in den alten Beruf zu erleichtern.

Die Wiedereingliederung erfolgt stufenweise. In der ersten Stufe wird die Wochenarbeitszeit schrittweise erhöht. Anschließend werden nach und nach die Aufgaben so erweitert, dass die vormalige Leistung wieder erzielt wird. Den Ablauf stimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorfeld mit einem Arzt ab. Je nach Heilungsfortschritt kann der so erstellte Wiedereingliederungsplan zwischen sechs Wochen und sechs Monaten umfassen.

Wichtig zu wissen ist, dass der alte Arbeitsvertrag während dieser Zeit ruht. Das heißt, dass die ursprünglichen Bedingungen – zum Beispiel der Aufgabenbereich und die Arbeitszeit – nicht gelten. Es greifen die Regeln des Hamburger Modells. Der alte Arbeitsvertrag tritt nach der Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme wieder in Kraft. Bei Bedarf kann die Maßnahme von allen Beteiligten vorzeitig abgebrochen werden.

Für die finanzielle Absicherung während der Maßnahme können die Betroffenen von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld, von der Rentenversicherung Übergangsgeld oder von der Krankenkasse Krankengeld bekommen. Der Antrag ist von der/dem Betroffenen wiederum selbst zu stellen. Der Arzt oder der Arbeitgeber können beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen.

Kraftfahrzeughilfe

Wer aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung für den Weg zur Ausbildung oder zur Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann eine Kraftfahrzeughilfe erhalten. Für alle Sozialversicherten sind die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung mögliche Kostenträger, während für Selbstständige und Beamte das Integrations- und Inklusionsamt zuständig ist.

Über die Kraftfahrzeughilfe können Betroffene Zuschüsse für

• einen behindertengerechten Umbau des Autos (nicht abhängig vom Einkommen),

• den Erwerb des Führerscheins (einkommensabhängig) sowie

• den Kauf eines Autos (einkommensabhängig) bekommen.

Zu einem behindertengerechten Fahrzeugumbau zählen zum Beispiel ein Automatikgetriebe, schwenkbare Sitze oder Lenkhilfen. Wichtig ist darüber hinaus, dass der/die Betroffene das Auto fahren kann. Der Antrag auf eine Kraftfahrzeughilfe ist von dem/der Betroffenen selbst zu stellen.

Gut zu wissen: Zu den Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation stellen alle Rehabilitationsträger (Integrationsämter, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung) auf ihren Internetseiten weitere Informationen bereit.

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Erstellt:
06.04.2022, 10:09 Uhr
Lesedauer: ca. 4min 12sec
zuletzt aktualisiert: 06.04.2022, 10:09 Uhr

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