Ein Etappensieg für den Landkreis

Der Kreis Tübingen muss Schulbegleiter von Kindern mit geistiger Behinderung nicht finanzieren

Der Kreis Tübingen muss nicht für die Schulbegleiter-Kosten von Kindern mit geistiger Behinderung aufkommen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Damit hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts in Stuttgart aufgehoben, dorthin zurückverwiesen und den Landkreis in seiner Auffassung bestärkt.

09.12.2016

Von hoy/and

Symbolbild: Daniel Naupold/dpa

Symbolbild: Daniel Naupold/dpa

Muss der Kreis als Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die Schulbegleitung eines Kindes mit geistiger Behinderung an der Regelschule bezahlen oder ist das Land bei der inklusiven Beschulung als Schulträger in der Pflicht? Diese Frage war für Landrat Joachim Walter von so „grundsätzlicher Bedeutung“, dass er sie durch die Instanzen juristisch klären lassen wollte. Aufhänger war der Fall von Tamina Teufel aus Rottenburg.

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Erstellt:
09.12.2016, 18:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 27sec
zuletzt aktualisiert: 09.12.2016, 18:00 Uhr

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