Ein Etappensieg für den Landkreis
Der Kreis Tübingen muss Schulbegleiter von Kindern mit geistiger Behinderung nicht finanzieren
Der Kreis Tübingen muss nicht für die Schulbegleiter-Kosten von Kindern mit geistiger Behinderung aufkommen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Damit hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts in Stuttgart aufgehoben, dorthin zurückverwiesen und den Landkreis in seiner Auffassung bestärkt.
Muss der Kreis als Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für die Schulbegleitung eines Kindes mit geistiger Behinderung an der Regelschule bezahlen oder ist das Land bei der inklusiven Beschulung als Schulträger in der Pflicht? Diese Frage war für Landrat Joachim Walter von so „grundsätzlicher Bedeutung“, dass er sie durch die Instanzen juristisch klären lassen wollte. Aufhänger war der Fall von Tamina Teufel aus Rottenburg.