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Die 5 wichtigsten Fakten zum Thema Pflegegrad

04.12.2018

Bild: Pixabay.com

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Wenn es nicht mehr gelingt den Alltag ohne fremde Hilfe zu meistern, gibt es die Möglichkeit auf externe Unterstützung zurückzugreifen. Der demografische Wandel hat in den letzten Jahren deutlich dazu beigetragen, dass sich die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland erhöht hat. So haben vor allem Menschen im hohen Alter oder mit einem Handicap die Möglichkeit unterschiedliche Hilfeleistungen durch die Pflegekasse zu finanzieren. Dafür muss allerdings ein Antrag für die Bedürftigkeit auf Pflege gestellt werden. So gibt es in Deutschland fünf verschiedene Pflegegrade, die je nach individueller Hilfeleistung kategorisiert werden. Für viele Menschen ist das Thema ‚Pflegegrad‘ sehr undurchsichtig, so dass viele hilfebedürftige Menschen unsicher sind, wenn es darum geht einen Pflegegrad zu beantragen. Aus diesem Grund haben wir Ihnen im Folgenden einen Ratgeber mit allen wichtigen Fakten zum Thema ‚Pflegegrad‘ zusammengestellt.

1. Die Berechnung des Pflegegelds

Die Höhe der berechneten Pflegegrad richtet sich nach den ermittelten Pflegegrad. Je nach individuellem Hilfebedarf wird zwischen Pflegegrad 1 bis 5 unterschieden. Ebenso wird bei der Pflegeleistung durch einen Pflegedienst und der Pflege durch Angehörige differenziert. Mit einem Pflegegeldrechner lässt sich durch die Angabe des Pflegegrads und der möglichen Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes der genaue Betrag des Pflegegelds vorab berechnen.

2. Die Ermittlung des Pflegegrads

Die Einstufung des Pflegegrads einer hilfebedürftigen Person erfolgt durch den Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, kurz MDK. Nach einem Hausbesuch durch einen Sachverständigen des MDK wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Hierbei empfiehlt es sich ein genaues Tagebuch über mindestens 30 Tage zu führen. Denn nur so gelingt es den Sachverständigen des MDK von dem benötigten Hilfebedarf im Alltag zu unterrichten.

3. Anspruch auf Pflegegeld

Das Gesetz verankert im Sozialgesetzbuch (11. Buch, 2. Kapital, § 14) die Definition einer Pflegebedürftigkeit. Demnach sind Menschen pflegebedürftig, die wegen einer Behinderung oder einer Krankheit in einem erheblichen Maße Hilfe im Alltag benötigen. Um einen Pflegegrad zu beantragen muss eine Hilfebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten bestehen.

4. Der Unterschied der Pflegegrade

Die Pflegegrade unterscheiden sich nach dem Maße der Hilfebedürftigkeit. So kategorisiert man den Hilfebedarf in insgesamt fünf Pflegegraden. Wohingegen Pflegegrad 1 für eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ steht, bedeutet Pflegegrad 5 die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.

5. Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

Nach dem schriftlichen Antrag auf die Pflegekasse, kommt es zu einer Pflegebegutachtung durch den MDK. Nach einem vorab schriftlich angekündigten Hausbesuch wird der Hilfebedarf festgestellt. Neben dem Hausbesuch ist es auch möglich innerhalb einer stationären Einrichtung ein Gutachten durch den MDK erstellen zu lassen.

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Erstellt:
04.12.2018, 13:45 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 04.12.2018, 13:45 Uhr

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