Bußgeld bei Leerstand

Die Stadtverwaltung arbeitet an einem Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum

Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilien leerstehen lassen, bekommen im Februar erneut Post von der Stadt. Bleibt die Resonanz so schwach wie beim letzten Brief, plant OB Boris Palmer ein Zweckentfremdungsverbot. Dann droht bei Leerstand Bußgeld.

02.02.2016

Von Renate Angstmann-Koch & Sabine Lohr

Das leerstehende Haus Gartenstraße 7 in Tübingen, wo früher ein Haushaltswarengeschäft war, wurde im Oktober und Januar zweimal besetzt. Archivbild: Rekittke

Das leerstehende Haus Gartenstraße 7 in Tübingen, wo früher ein Haushaltswarengeschäft war, wurde im Oktober und Januar zweimal besetzt. Archivbild: Rekittke

Tübingen. Wohnraum war in Tübingen schon bisher knapp. Studenten, Alleinerziehende oder Familien tun sich auf dem engen Markt schwer. Jetzt werden zusätzlich Wohnungen für Flüchtlinge gebraucht. Das Landratsamt schätzt, dass die Stadt in diesem Jahr etwa 320 Menschen unterbringen muss, wenn ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. Sie können dann nicht mehr in den Unterkünften des Landkreises bleiben.

Seit zwei Jahren können Gemeinden mit Wohnungsmangel ein Zweckentfremdungsverbot erlassen (siehe Kasten). Dann droht Bußgeld bei unbegründetem Leerstand. Es geht darum, Wohnungen wieder auf den Markt zu holen – nicht, sie für bestimmte Grupppen wie Flüchtlinge nutzbar zu machen. Es ist allein Sache der Eigentümer, an wen sie vermieten.

„Die Verwaltung ist der Überzeugung, dass freiwillige und kooperative Lösungen Vorrang haben müssen“, steht in einer Vorlage für den Gemeinderat von Mitte Januar. Doch sollte auch der neue Brief keinen großen Erfolg haben, sehe man den Zeitpunkt für einen Kurswechsel gekommen. Eine Zweckentfremdungssatzung gäbe der Stadt die Möglichkeit, jenseits von Appellen und Bitten bei Leerstand auf Eigentümer zuzugehen und notfalls ein Bußgeld zu verhängen. Die Verwaltung brauche das Instrument.

Boris Palmer erfuhr erst vor kurzem, wie wenig Verlass auf gutes Zureden sein kann. Die Eigentümerin des seit langem leer stehenden Gebäudes in der Gartenstraße 7 hatte ein Maklerbüro beauftragt. Der OB konnte das Haus besichtigen, das 30 Flüchtlingen Platz bieten könnte. Der Zustand des Gebäudes sei gut, die Stadt habe sich angeboten, es zu richten, sagt Palmer. Doch vor gut zwei Wochen sei die Absage gekommen: Die Eigentümerin wolle nun doch nicht vermieten – ohne Angabe von Gründen. Er habe dem Makler mitgeteilt, dass ein Zweckentfremdungsverbot vorbereitet wird. Nun warte er erneut auf Antwort.

Haus & Grund sieht

Datenschutzproblem

Rechtsanwalt Helmut Failenschmid hält eine Zweckentfremdungsssatzung für kein taugliches Instrument. Er könne nur von seiner Klientel sprechen, sagt der Vorsitzende von Haus & Grund. Oft handle es sich bei Leerstand um Einliegerwohnungen älterer Leute, die keine Fremden im Haus haben wollten oder den Platz für den Fall vorhielten, dass sie pflegebedürftig werden. In anderen Fällen bräuchten Erbengemeinschaften Zeit, über die Zukunft des Nachlasses zu entscheiden – oder es stünden Renovierungen an. Gleichwohl hat Failenschmid ein Rundschreiben an die Mitglieder von Haus & Grund mit der Bitte versandt, Flüchtlingen zu helfen. Palmers Vorgehen wertet er jedoch als Drohgebärde mit wenig Fingerspitzengefühl. Er erinnert daran, dass die Zweckentfremdungsabgabe vor sechs Jahren abgeschafft wurde, weil sie nichts gebracht habe.

Failenschmid sieht ein weiteres, rechtsstaatlich bedenkliches Pro-blem: Wie kommt eine Verwaltung an die Daten? Anders als in Paragraf 4 des Landesgesetzes steht, seien Eigentümer gerade nicht zur Mitwirkung verpflichtet, wenn ihnen ein Bußgeld droht. Palmer müsse wohl das Einwohnermelderegister und weitere Quellen angezapft haben.

Wenn unter einer Adresse niemand gemeldet ist, liegt es nahe, dass auch niemand dort wohnt, sagt Palmer. Die Stadt habe Zugriff auf verschiedene Quellen. Er verdanke seine Informationen auch eigener Ortskenntnis, Hinweisen aus der Bevölkerung oder von Ortsvorstehern. Datenschutzrechtliche Probleme sieht der OB nicht.

Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte bisher keine solchen Fälle zu prüfen. Es komme immer auf die Einzelheiten an, sagte uns sein Mitarbeiter Frank Feucht. Grundsätzlich könne eine Gemeinde Daten ohne Einwilligung nur nutzen, wenn sie eine rechtliche Grundlage dafür hat, und nur für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden. Doch es gebe Ausnahmen, wenn etwa eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster oder der Meldekartei zur Erfüllung einer städtischen Aufgabe nötig ist. Generell seien die Voraussetzungen zur Nutzung der Meldedaten innerhalb einer Gemeinde gar nicht so hoch, sagt Feucht: „Man müsste der Stadt schon nachweisen können, dass das unverhältnismäßig wäre.“

Gute Erfahrungen

andernorts

Freiburg hat schon seit zwei Jahren ein Zweckentfremdungsverbot. „Es ist ein gutes und wichtiges In-strument“, sagt die Leiterin des Pressereferats Edith Lamersdorf. Bis Ende vergangenen Jahres seien 27 Wohnungen dem Markt wieder zur Verfügung gestellt worden. Bußgelder gab es bisher nicht – dafür viel Arbeit auf dem Baurechtsamt, wo eigens eine Stelle geschaffen wurde: Im Jahr 2014 wurden 100 Verfahren bearbeitet, 2015 waren es 110. Es ging um Anträge, Wohnraum umzuwandeln, oder um Hinweise. Lamersdorf: „Es ist mühsam, aber ein deutliches Signal.“

Der Gemeinderat von Konstanz beschloss im März 2015 denkbar knapp, die Zweckentfremdung von Wohnungen zu verbieten. Seither gab es nach Auskunft von Pressereferent Walter Riegert 150 Hinweise. 90 Fälle wurden überprüft. „Bei 40 Wohneinheiten konnte eine Zweckentfremdung vemieden werden. Das hat sich also gelohnt.“ Teils habe es sich um Leerstände gehandelt, zum Teil um Ferienwohnungen. Sie sind zwar in Konstanz noch zulässig, aber nur bei Vermietung von weniger als sechs Monaten im Jahr.

In Stuttgart zeigte das Verbot bereits Wirkung, obwohl es erst seit 1. Januar gilt und die Stadt die für seine Umsetzung nötigen beiden Mitarbeiter erst einstellen muss. Vor dem Stichtag haben 60 Eigentümer angezeigt, dass sie Ferienwohnungen haben. Für sie konnte man Bestandsschutz erhalten – aber keine Genehmigung für unbegründeten Leerstand. Jetzt kämen auch Hinweise aus der Bevölkerung. In Stuttgart stünden bis zu 3100 Wohnungen leer. Pressereferent Sven Matis: „Schon die Diskussion hat sich gelohnt.“ gSiehe auch „Übrigens“

Zweckentfremdungsverbot soll Leerstand verhindern

Der Landtag hat im Dezember 2013 ein Gesetz verabschiedet, das es Gemeinden bei Wohnungsmangel ermöglicht, ein Zweckentfremdungsverbot zu erlassen.

Das Instrument soll verhindern, dass Wohnungen ohne Grund wie etwa Verkauf oder geplante Renovierung länger als sechs Monate leerstehen, zu Büros umgebaut oder als Ferienwohnungen vermietet werden. Eigentümer dürfen Wohnraum dann nur noch mit Genehmigung für andere Zwecke nutzen.

Ein Zweckentfremdungsverbot kann höchstens für fünf Jahre erlassen werden. Bei Verstoß drohen bis zu 50 000 Euro Bußgeld. Stuttgart, Freiburg und Konstanz nutzen dieses Instrument bereits. Meistens gelingt es den Stadtverwaltungen, sich im Gespräch mit den Eigentümern zu einigen.

Eine Erfindung von Grün-Rot ist das Zweckentfremdungsverbot nicht: Es galt bereits von 1972 bis 2000 unter der CDU-Landesregierung.