Ermittlungen im Nordstetter Tötungsfall dauern an

Die schwierige Arbeit einer Sonderkommission

„Eine Sonderkommission ermittelt“, hieß es in der Berichterstattung über die Tötung des Nordstetters Michael Riecher. Was bedeutet das genau?

14.11.2018

Von Manuel Fuchs

Bonbonpapier und Zigarettenstummel: Spurensicherung ist ein wichtiger Teil der Polizeiarbeit – aber eben nur ein Teil. Bilder: Manuel Fuchs

Bonbonpapier und Zigarettenstummel: Spurensicherung ist ein wichtiger Teil der Polizeiarbeit – aber eben nur ein Teil. Bilder: Manuel Fuchs

Etwas Grundsätzliches muss ich mal vorausschicken“, beginnt Dieter Popp, Polizeihauptkommissar des Tuttlinger Präsidiums seine Ausführungen: „In Fernsehkrimis und Serien ist das Geschehen dramaturgisch überhöht, dafür auf wenige Personen reduziert.“

In der Realität ist eine Sonderkommission keine dauerhafte Einrichtung, sondern wird bei Bedarf gebildet. Üblicherweise sind Vorfälle aus den Bereichen der schweren Kriminalität, wie Tötungsdelikte, organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, politische Straftaten, aber auch Rauschmitteldelikte Anlass dafür. Der Leiter des zuständigen Präsidiums oder der zuständigen Kriminalpolizeidirektion bestimmen einen Leiter der Sonderkommission. Für den Nordstetter Fall ist das Wolfgang Hansel, Leiter des Kriminalkommissariats Villingen-Schwenningen. Dem Soko-Leiter werden ein Führungsstab, ein leitender Sachbearbeiter sowie die Abteilungen „Ermittlungen“, „Spurensicherung“, „Digitale/Analoge Auswertung“, gegebenenfalls auch „Opfer-/Angehörigenbetreuung“ und „Einsatzbegleitende Öffentlichkeitsarbeit“ zugeordnet.

Im Nordstetter Fall war die Sonderkommission zu Anfang mit knapp 30 und kurz danach mit 50 vorwiegend Kripo-Beamten besetzt; zwischenzeitlich wurde sie schon auf 60 erweitert. Zusätzlich kann sie auf Sondereinsatzkommandos und Mobile Einsatzkommandos zugreifen. Popp formuliert eine Faustregel: „Je weniger man am Anfang weiß, desto mehr Leute braucht man in der Sonderkommission.“ Legt man dies zugrunde, wusste die Polizei zu Beginn der Ermittlungen um den getöteten Nordstetter Michael Riecher recht wenig.

Zusammensetzung der Soko

Die Beamten, die in einer Sonderkommission tätig sind, rekrutieren sich aus den sonst mit dem Alltagsgeschäft betrauten Polizisten. Viele sind der Kriminalinspektion 1 zugeordnet, die traditionell Kapitaldelikte wie Mord, Totschlag und Raub behandelt: „Wir haben ein endliches Kontingent an Ermittlern und Spezialisten“, erklärt Popp. „Eine Sonderkommission soll die Ermittlungen um ein sogenanntes ‚Herausragendes Delikt‘ schnell und effektiv voranbringen.“

Er selbst ist Mitglied der Abteilung „Einsatzbegleitende Öffentlichkeitsarbeit“ im Nordstetter Tötungsfall. „Wir wägen im Sinne des Paragrafen 4 des Landespressegesetzes immer wieder sorgfältig zwischen dem Schutz der Ermittlungen und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ab. Jede Kommunikation nach außen kann eine Sicherheitslücke aufreißen, welche die besten Ermittlungsergebnisse vor Gericht hinfällig macht.“

Beispielsweise muss die Polizei jede Person, gegen die sie einen Anfangsverdacht hegt, vor einer Vernehmung darüber belehren. Teilt die Polizei jedoch öffentlich mit, einen Tatverdächtigen festgenommen zu haben, ohne dass diese Belehrung stattgefunden hat, können das Ermittlungs- oder das anschließende Gerichtsverfahren wegen eines Formfehlers platzen.

An der Tür zum Nordstetter Büro des getöteten Michael Riecher hat die Polizei Abdrücke entdeckt. Ob die Spuren zum Täter führen oder im Nichts enden, muss sorgfältig geprüft werden.

An der Tür zum Nordstetter Büro des getöteten Michael Riecher hat die Polizei Abdrücke entdeckt. Ob die Spuren zum Täter führen oder im Nichts enden, muss sorgfältig geprüft werden.

Als weiteres Beispiel nennt Popp eine Vorverurteilung des Angeklagten in der Öffentlichkeit, die sich aus Verlautbarungen der Ermittlungsbehörden speist. Ein Richter könnte darauf erkennen, dass unter solchen Umständen kein geordnetes Strafverfahren mehr möglich ist, und den Angeklagten freisprechen. Um den Gedanken auf die Spitze zu treiben: Lautes öffentliches Rufen nach einer harten Strafe kann dazu führen, dass ein Angeklagter straffrei bleibt. Popp bittet um Verständnis für das Schweigen der Behörden: „Ich weiß, dass es unbefriedigend ist, wenn wir nichts sagen. Vielleicht wirkt ‚aus ermittlungstaktischen Gründen‘ oft wie eine Ausrede; tatsächlich ist es aber ein Schutzschild.“

Umlaufende Gerüchte machen Zeugenaussagen und Spuren bisweilen unscharf. Popp nennt es „die suggestive Kraft“ der Medien: „Ich sag’s mal drastisch: Wenn Sie öffentlich nach einem roten Sportwagen in München fahnden, ruft einer aus Köln an und sagt, dass er ihn gerade gesehen hat.“

Die Polizei muss jeder Spur nachgehen, selbst wenn sie nicht glaubt, dass sie zum Ermittlungserfolg führt. „Und die Zahl der Spuren geht leicht in die Tausende. Zählen Sie einfach mal zusammen: Wie viele Menschen wohnen um einen Tatort herum? Wie viele Angehörige, Bekannte und Geschäftspartner haben Opfer und Beschuldigter?“ Jede Person ist im Jargon der Kriminalbeamten eine Spur, „und dazu kommen noch die physischen Spuren wie Fingerabdrücke und dergleichen“.

Jede dieser einzelnen Spuren muss die Polizei bis zum Ende verfolgen. Andernfalls könnte vor Gericht der Vorwurf laut werden, die Polizei habe einseitig zu Lasten des Angeklagten ermittelt. Auch dies kann ein Richter zum Anlass nehmen, einen Angeklagten allen Indizien und Sachbeweisen zum Trotz freizusprechen: „In dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten heißt das Prinzip – eine nicht zu Ende verfolgte Spur lässt einem solchen Zweifel Raum.

Festnahme und Haft

Um den dringend Tatverdächtigen im Nordstetter Fall zu verhaften, genügte der Polizei der Paragraf 127 der Strafprozessordnung, welcher die vorläufige Festnahme durch jedermann regelt. Ein vorläufig Festgenommener ist grundsätzlich am Tag nach der Festnahme spätestens um 23.59 Uhr wieder zu entlassen, verlangt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Um dem zuvorzukommen, bewertet die Staatsanwaltschaft die ermittelten Anhaltspunkte für die Festnahme. Sie stellt bei positiver Bewertung einen Antrag auf Haftprüfung durch einen Ermittlungsrichter. Der beraumt eine Vorführung an: „Das ist wörtlich zu nehmen“, erläutert Popp. „Der Beschuldigte wird dem Richter vorgeführt. Der Richter prüft die Ermittlungsakten, der Festgenommene und gegebenenfalls sein Rechtsbeistand erhalten Akteneinsicht und dürfen sich äußern.“ Dann ergeht unter Umständen – wie im Nordstetter Fall – ein Haftbefehl, und der Tatverdächtige gilt als Beschuldigter. Der Haftbefehl ist regelmäßig zu prüfen.

Um einen „dringenden Tatverdacht“ anzunehmen, müssen der Polizei nicht einmal unumstößliche Sachbeweise vorliegen. Popp: „Zur Festnahme reicht auch eine Menge von Indizien, die für die Täterschaft sprechen.“ Es wurden sogar schon Angeklagte verurteilt, obwohl nur Indizien und keine Sachbeweise für ihre Schuld ermittelt worden waren. „Vor allem lagen in diesen Fällen kaum oder keine Indizien vor, die der Schuld des Angeklagten widersprachen.“

Damit schließt Popp den Kreis zur polizeilichen Pflicht, jede Spur gründlich zu verfolgen. Sorgfalt und Beharrlichkeit sind die besten Helfer gegen Fehler und Versäumnisse. Nur auf der Basis sauberer Ermittlungen kann am Ende ein Richter ein fundiertes Urteil fällen – in die eine oder in die andere Richtung.

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14.11.2018, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 49sec
zuletzt aktualisiert: 14.11.2018, 01:00 Uhr

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