Körperverletzung in der Kreissporthalle

Ein halbes Jahr für nächtlichen Messerstich

Das Tübinger Amtsgericht verurteilte einen 25-jährigen Tunesier wegen gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung. Er hatte im Februar in der Kreissporthalle drei Männer verletzt.

28.11.2016

Von Jonas Bleeser

Spannungen vorprogrammiert: Die Massenunterkunft für Flüchtlinge in der Tübinger Kreissporthalle im März 2016. Archivbild: Rekittke

Spannungen vorprogrammiert: Die Massenunterkunft für Flüchtlinge in der Tübinger Kreissporthalle im März 2016. Archivbild: Rekittke

Nach der Beweisaufnahme und dem Plädoyer der Anklagevertreterin saß der Angeklagte schluchzend auf seinem Stuhl und wartete auf sein Urteil. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Haftstrafe von sechs Monaten gefordert: Sie sah es als erwiesen an, dass der junge Mann in der Nacht zum 14. Februar in der Kreissporthalle drei Männer mit einem Messer verletzt hatte.

Sie diente damals als Notunterkunft für etwa 300 Flüchtlinge. Der 25-jährige Tunesier war in jener Nacht gegen 1.30 Uhr betrunken in die Halle zurückgekehrt und hatte laut einen afghanischen Mitbewohner beschimpft, von dem er sich verleumdet fühlte. Der 27-Jährige hatte sich beim privaten Sicherheitsdienst beschwert, weil der 25-Jährige einmal betrunken neben sein Bett uriniert haben soll. In der dunklen Halle, so schilderte es der Mitbewohner als Zeuge vor Gericht, habe der aufgebrachte 25-Jährige dann in dem engen Schlafabteil mit seinem sehr kleinen Taschenmesser gezielt nach ihm gestochen. Der Afghane erlitt eine oberflächliche Wunde am Zeigefinger und brachte sich schnell in Sicherheit.

Weitaus schwerer wurde bei dem Streit ein syrischer Bekannter des Angeklagten verletzt, der seinen aufgebrachten Mitbewohner entwaffnen wollte. Er hatte nach dem Messer des 25-Jährigen gegriffen. Doch dann zogen ihn weitere hinzugeeilte Bewohner weg: Dabei wurden die Sehnen zweier seiner Finger durchtrennt. Die Bewegungsfähigkeit ist dauerhaft eingeschränkt. Ein 19-Jähriger streifte mit dem Handrücken leicht das Messer, als er an dem 25-Jährigen vorbeieilte, um den Wachdienst zu alarmieren. Schlussendlich wurde der Betrunkene von anderen Flüchtlingen überwältigt und entwaffnet.

Die Anklage warf dem Tunesier wegen des gezielten Stichs gefährliche Körperverletzung vor. Die anderen beiden Fälle wertete sie als fahrlässige Körperverletzung. Wegen des Geständnisses und der glaubhaften Reue des Angeklagten solle die Haftstrafe von sechs Monaten auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden – vorausgesetzt, der 25-Jährige leistet 80 Stunden gemeinnützige Arbeit.

Der Richter folgte dem im Ergebnis, verlängerte die Bewährungszeit aber auf drei Jahre. Unter den Bedingungen der Massenunterkunft seien Spannungen zwischen den Bewohnern an der Tagesordnung gewesen. Eine Anklage wegen des versuchten Diebstahls zweier Jeans stellte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein. Weil er nicht vorbestraft ist und die Verhandlung einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe, bekomme der Angeklagte nun die Chance auf Bewährung, so der Richter.

Verhandlung ohne Verteidiger

Der Angeklagte verteidigte sich selbst. Einen Anwalt hatte er nicht engagiert. An seiner Seite saß nur ein Dolmetscher für Arabisch. Angesichts der geringen Straferwartung hatte der Richter keine Pflichtverteidigung angeordnet. Üblich ist sie, wenn eine Haftstrafe von einem Jahr oder mehr droht. Die Kosten muss bei einer Verurteilung der Angeklagte tragen. Es bestünden grundsätzlich auch keine Verständnisschwierigkeiten bezüglich der hiesigen Rechtsordnung: Körperverletzung und Diebstahl seien ja auch in der Heimat des Angeklagten strafbar.

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Erstellt:
28.11.2016, 20:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 28.11.2016, 20:00 Uhr

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