Nordstetten/Rottweil · Justiz

Elektronisch überwacht

Sachverständige zeichneten gestern im Riecher-Prozess vor dem Landgericht Rottweil mit Smartphonedaten Bewegungsprofile der Angeklagten nach.

17.09.2019

Von Manuel Fuchs

Landgericht Rottweil. Archivbild: Manuel Fuchs

Landgericht Rottweil. Archivbild: Manuel Fuchs

Die Pointe des gestrigen Verhandlungstages kam, wie es sich für eine Dramaturgie gehört, zum Schluss. Eine Kriminalhauptkommissarin, Spezialistin für Cyberkriminalität, hatte detaillierte Erkenntnisse zu den im Smartphone des ersten Angeklagten gesammelten Standortdaten dargestellt und Rückfragen beantwortet. Einer seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Hamburg, gab daraufhin eine Erklärung ab: Die Zeugin habe gesagt, man könne sich mit dem Smartphone von einem Ort entfernen und wiederkommen, ohne dass das Gerät diesen Vorgang speichern würde. Es sei ferner unklar, unter welchen Voraussetzungen das Gerät einen sogenannten „Wichtigen Ort“ speichere. Einen durch Videoaufzeichnungen belegten Aufenthalt seines Mandanten im Horber McDonald’s beispielsweise habe das Smartphone nicht registriert.

Erklärung mit Zündstoff

Besonders im ersten Satz dieser Erklärung steckt Zündstoff: Das Smartphone des ersten Angeklagten sei am Abend des 2. November 2018 von 18.45 Uhr bis 19.34 Uhr in der Schleitheimer Straße 4 in Horb verortet gewesen, wie die Zeugin zuvor ausgeführt hatte. Dies belegten die im Gerät gespeicherten Daten; die Ortsangaben seien allerdings nicht metergenau.

Das Grundstück Schleitheimer Straße 4 grenzt an das Grundstück in der Weikersthalstraße 9. Dort soll der Nordstetter Immobilienunternehmer Michael Riecher am Abend des 2. November getötet worden sein. Hamburgs Erklärung richtet sich nicht gegen die Annahme, dass sein Mandant etwa zur angenommenen Tatzeit in Tatortnähe gewesen sei. Sie impliziert nur, der er könne sich für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum innerhalb der protokollierten 49 Minuten vom Tatort entfernt haben. Eine Ausführung, wann, wohin, wie lange und waurm dies geschehen sein sollte, lieferte Hamburg nicht.

Der Verhandlungstag hatte mit Details zur Sicherung der Daten des DSL-Routers in Michael Riechers Wohnung begonnen. Ein Informatiker des Landeskriminalamts erklärte, er habe am Nachmittag des 7. November 2018 das Gerät physisch geöffnet und über Kontaktpunkte auf der Platine das Kennwort zurückgesetzt. Hierfür sei der Router etwa einen bis eineinhalb Meter von seiner ursprünglichen Position in den Raum hinein bewegt worden. Rechtsanwalt Dr. Alexander Kubik fixierte später in einer Erklärung, das Experiment vom 22. November 2018 zur Reichweite des Drahtlosnetzwerks (WLAN) dieses Routers basiere also auf einer veränderten Position des Geräts.

Nachdem das Kennwort zurückgesetzt war und sich die Benutzeroberfläche des Routers ansprechen ließ, überantwortete der LKA-Beamte das Gerät und einen darin befindlichen USB-Stick den Rottweiler Kriminalbeamten.

Auf die Rückfragen des Oberstaatsanwalts Dr. Christoph Kalkschmid und des Verteidigers Rechtsanwalt Kristian Frank, ob das Zurücksetzen des Passworts Daten auf dem Router gelöscht oder verändert haben könnte, wirkte der Zeuge für einen Moment irritiert: Selbstverständlich sei das Passwort dadurch gelöscht, also verändert worden. Allerdings meinten die Fragenden jeweils Daten zu verbundenen Geräten, die im Router gespeichert wurden. Er gehe nicht davon aus, dass diese gelöscht oder verändert worden sein könnten, sagte der Zeuge.

Der Vorsitzende Richter Karlheinz Münzer nahm dieses Missverständnis zum Anlass für eine Mahnung an die Prozessbeteiligten, die Schwierigkeiten beim Aufeinandertreffen zweier Fachsprachen im Auge zu behalten und Fragen präzise zu stellen. Dieser Hinweis sollte später erneut seine Rechtfertigung finden.

Grobes Bewegungsprofil

Der zweite Zeuge hatte aus den Mobilfunkdaten des zweiten Angeklagten ein grobes Bewegungsprofil rekonstruiert. Sein Smartphone sei am 31. Oktober 2018 zunächst in Funkzellen im Raum Ludwigsburg eingebucht gewesen, am Morgen den 1. November in Stuttgart-Mitte und ab Mittag desselben Tages in Horb. Bis 20.03 Uhr am Abend seien mehr oder weniger genaue Funkzellendaten im Raum Horb aufgelaufen; am 3. November um 4.38 Uhr wurde das Smartphone wieder im Raum Ludwigsburg verortet. Dieser Zeuge betonte, die Ortung über Funkzellen sei nur auf einige Kilometer genau zu bewerkstelligen („Wenn man in Horb ist, ist man in Horb.“). Ein Wechsel der Funkzelle erlaube keinen Rückschluss auf einen Ortswechsel des Smartphone-Nutzers.

Der Sachverständigenvortrag des dritten Zeugen, eines Physikers in Diensten des Landeskriminalamts, war von vielen Unterbrechungen gekennzeichnet, da den Prozessbeteiligten das dargebotene Material zur Vorbereitung nicht oder nicht ausreichend zugegangen war. Im Wesentlichen bestätigte der Zeuge die Ergebnisse zur Reichweite des Drahtlosnetzwerks, die ein Polizeibeamter in der Verhandlung vom 19. Juni zu Protokoll gegeben hatte.

Zudem beantwortete der Physiker eine aus zurückliegenden Verhandlungstagen offene Frage: Es sei denkbar, dass der erste Angeklagte vor der Haustür eines Bekannten stehend dessen WLAN zum Telefonieren genutzt habe. Dies hätten Messungen gezeigt.

Gegen 16 Uhr erhielt die Spezialistin für Cyberkriminalität das Wort. Sei erläuterte zunächst die unterschiedlichen Datenbanken für Orte im Smartphone des ersten Angeklagten und klärte eine offene Frage: Dass ein Eintrag für Tübingen während eines Aufenthalts in Stuttgart erzeugt wurde, sei einer Verschiebung dieses Eintrags von einer Datenbank in eine andere geschuldet und bedeute keine Ortsveränderung des Smartphone-Nutzers.

Aufenthalt oder Übergang

Auch legte sie dar, dass das Gerät mithilfe seiner Sensoren ein lückenloses Bewegungsprofil aufzeichne: Entwede registriere es den Aufenthalt an einem Ort oder einen Übergang von einem Ort zu anderen. Wann und woran allerdings das Gerät genau erkenne, dass ein Übergang begonnen habe oder ein Ort erreicht sei, konnte die Spezialistin nicht erläutern. Dies müsse man durch Experimente herausfinden, sagte sie.

Ihre Aussage, einige Daten seien als „String“ (im Zusammenhang mit Computerdaten bedeutet das „Zeichenkette“, sonst „Schnur“) auf dem Smartphone gespeichert, veranlasste Rechtsanwalt Frank zu einer Rückfrage: Die Verhandlungssprache sei doch Deutsch, und unter „String“ könne er sich nur etwas vorstellen, was mit Sicherheit unzutreffend sei. Die Zeugin löste das Missverständnis jedoch umgehend auf und übersetzte dieses Detail aus der technischen Fachsprache allgemeinverständlich.