Justiz

„Grausam und mit Heimtücke“

Brandstiftung mit Todesfolge, versuchten Mord und weitere Straftaten wirft die Staatsanwaltschaft dem 38-jährigen Dennis B. aus Talheim vor.

28.09.2022

Von Hans-Michael Greiß

Am Mittwoch begann am Landgericht Rottweil der Prozess gegen Dennis B (links); ihm werden Brandstiftung und Mord vorgeworfen. Vorsitzender Richter ist Karlheinz Münzer (Mitte). Bild: Hans-Michael Greiß

Am Mittwoch begann am Landgericht Rottweil der Prozess gegen Dennis B (links); ihm werden Brandstiftung und Mord vorgeworfen. Vorsitzender Richter ist Karlheinz Münzer (Mitte). Bild: Hans-Michael Greiß

Nach 20 Minuten war der Auftakt des Mordprozesses gegen Dennis B. aus Horb-Talheim wieder beendet. Karlheinz Münzer, Vorsitzender der Ersten Schwurgerichtskammer, nahm nach Verlesung der Anklage Stellung zur vorausgegangenen Presseerklärung des Prozessverlaufs.

In Fußfesseln betrat der 38-jährige Angeklagte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Rüdiger Mack, den Schwurgerichtssaal 201 des Rottweiler Landgerichtes. Ruhig und gesammelt nahm er auf dem Angeklagtensitz Platz – ohne Anstalten, sich gegenüber den Medienvertretern zu verbergen. Zur Person befragt, gab er als Wohnadresse die Birkenstraße in Horb an, wo sich am 29. März die Familientragödie abspielte. Seit 1. April sitzt er in Untersuchungshaft und wird nach einem Schuldspruch des Schöffengerichtes wohl kaum nach Talheim zurückkehren.

Erster Staatsanwalt Robin Schray klagte den Horber, der vor sechs Jahren noch als bester Spieler der Stadt bei Wettbewerben glänzende Werte für den Schachclub Horb erzielt hatte, des Mordes an seiner eigenen Mutter an, wobei er die Mordmerkmale „grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln sowie Heimtücke“ herausstellte. Auch seinen Vorwurf beschrieb er unter gleichen Merkmalen, in Tateinheit habe der Angeklagte die Verbrechen der Brandstiftung mit Todesfolge, des versuchten Mordes, der gefährlichen Körperverletzung, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie besonders schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen begangen.

In juristischer Nüchternheit beschrieb der Staatsanwalt die Details der Tatnacht: Der Angeklagte habe mit seinen Zwillingsbruder das Dachgeschoss des elterlichen Hauses bewohnt, die 72-jährige Mutter das Erdgeschoss, wo sich die gemeinsam genutzte Küche befand. Gegen vier Uhr habe der Angeklagte im Treppenhaus und auf beiden Etagen Benzin ausgegossen, im Vorsatz, dieses anzuzünden. Von dem Geruch sei der Bruder erwacht und habe versucht, vor dem Angeklagten zu fliehen, der habe ihn aber am oberen Treppenabsatz an beiden Armen festgehalten und ihn zurückgezogen. Wegen einer Behinderung seit Geburt habe der Bruder sich nur unzureichend wehren können.

Inzwischen sei die Mutter erwacht und nur in Schlafwäsche ins Treppenhaus gekommen. Auf ihr Schreien habe der Angeklagte von seinem Bruder abgelassen, der die Treppe hinunterhastete. Dabei übergoss ihn der Angeklagte laut staatsanwaltlicher Ermittlung mit Benzin und zündete ihn mittels eines Feuerzeugs und Grillanzünder an. Die Mutter riet ihm, sich in das Bad zu flüchten, dem der Sohn in Todesangst folgte, die Türe mit Handtüchern abdichtete, und durch das geöffnete Fenster um Hilfe rief. Der Angeklagte übergoss auch seine Mutter mit Benzin und zündete sie ebenfalls an. Dann entfernte er sich durch den Hinterausgang und fuhr mit seinem Auto davon, das wenige Tage später bei Marxzell identifiziert wurde, was zur Verhaftung führte. Hilflos versuchte die Mutter, das sich ausbreitende Feuer mit einem Gartenschlauch zu löschen.

Der Angeklagte habe in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung über das erforderliche tödliche Maß hinaus gehandelt, betonte Staatsanwalt Schray. Er habe billigend in Kauf genommen, dass das Feuer nicht mehr beherrschbar sein würde und eine weitere Gefahr für die Löschkräfte darstellen könne.

Der Bruder erlitt schwere Verbrennungen, die 60 Prozent seiner Haut bedecken, und wurde bereits mehrfach operiert. Die Mutter ist am 12. April ihren Verbrennungen mit Multiorganversagen erlegen, 80 Prozent ihrer Haut an Rumpf, Armen und dem linken Bein waren betroffen. Insoweit lautet die Anklage auf vollendeten Mord.

Das Haus sei im Vollbrand des Obergeschosses vollständig zerstört, Erd- und Untergeschoss vom Löschwasser unbewohnbar geworden. Der Sachschaden betrage etwa 500000 Euro.

Der Angeklagte habe heimtückisch und grausam leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht sowie versucht, einen weiteren zu töten, beide misshandelt und ihnen schwere Gesundheitsschäden zugefügt, fasste der Staatsanwalt seine Anklagevorwürfe zusammen.

An seinen Dank für den Vortrag schloss der Vorsitzende Richter eine Erklärung an, weshalb an diesem Eröffnungstag nur die Anklage verlesen werde. An den Verhandlungen werde außer der Nebenklägerin und deren Vertreter, Rechtsanwalt Claus Unger, die Anwesenheit dreier Sachverständiger, eines Brandexperten, eines Rechtsmediziners und eines Psychologen erforderlich sein. Der psychologische Sachverständige sei an diesem Tag verhindert, er müsse aber dauerhaft die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sicherstellen.

Zu den kürzlich aufgetretenen Verdächtigungen in Bezug auf kinder- und jugendpornografische Daten erklärte der Richter, dazu sei keine Anklage verlesen worden, da der digitale Besitz noch ungeklärt sei. Eindeutig sei der Angeklagte weder Hersteller noch Verbreiter solcher Dateien.

Den Besitz habe man bei der Festnahme festgestellt, in den Akten befinde sich kein Zusammenhang mit diesem Verfahren. Die Erklärungsfrist der Verteidigung sei noch nicht abgelaufen, zudem habe der Rechtsanwalt darüber noch keine Akteneinsicht erhalten, so dass in diesem Falle noch nicht entschieden werden dürfe.

Er zog in Betracht, aus verfahrensökonomischen Gründen eine Verbindung einzubeziehen, um keine weiteren Gerichte zu belasten.

Ob sein Mandant Erklärungen zu Sache machen werde, fragte der Richter den Verteidiger. Dazu könne er keine Angaben machen erwiderte dieser, da er in der JVA noch keine Gelegenheit zu einem klärenden Gespräch gehabt habe.

Über die Eröffnung des Verfahrens sei noch nicht entschieden, der erste Verhandlungstag sei auf Montag, 17. Oktober angesetzt, die Fortsetzungstermine zum 21. Oktober, 2., 3., 7. und 10. November terminiert; Beginn der Verhandlung ist jeweils um 9 Uhr.

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Erstellt:
28.09.2022, 16:09 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 34sec
zuletzt aktualisiert: 28.09.2022, 16:09 Uhr

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