Fünf Zeugen und viele Anträge

Justiz In der Hauptverhandlung gegen die beiden Männer, die des Mordes am Nordstetter Michael Riecher beschuldigt werden, begann die Beweisaufnahme.

10.05.2019

Von Manuel Fuchs

Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Rottweil verhandelte gestern wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge. Archivbild: Fuchs

Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Rottweil verhandelte gestern wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge. Archivbild: Fuchs

Gestern, am zweiten Verhandlungstag, nahm der Vorsitzende Richter Karlheinz Münzer zunächst einen Hinweis von Knut Rössler, Vertreter der Nebenklage, zur Kenntnis. Demnach habe der erste Angeklagte kurz vor der Deutschprüfung gestanden, die für den Besuch einer deutschen Hochschule verlangt sei. Etwaige Rückzüge auf Verständnisschwierigkeiten seien also mit Vorsicht zu genießen. Münzer stellte in Aussicht, den Deutschlehrer des Angeklagten als Zeuge zu laden. Die vom ersten Verhandlungstag offenen Anträge (siehe unsere Berichterstattung vom 3. Mai) blieben gestern außer Betracht.

Kristian Frank, Verteidiger des zweiten Angeklagten, beantragte die Aussetzung des Verfahrens gegen seinen Mandanten. Das zwei Tage zuvor am Amtsgericht Horb geführte Verfahren gegen einen 44-Jährigen, der die beiden Angeklagten miteinander bekannt gemacht hat, habe eine neue Sachlage geschaffen. Diese könne er erst in die Verteidigung einbringen, nachdem ihm vollständige Akteneinsicht über einen angemessenen Zeitraum gewährt worden sei. Die Vernehmung der in Horb verurteilten Person als Zeuge im aktuellen Prozess sei außerdem zu verschieben. „Das Gericht hat eine Fürsorgepflicht und darf die Chancen des Angeklagten auf Verteidigung nicht verkürzen“, führte Frank aus.

Richter Münzer lehnte den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie den auf Beiziehung der vollständigen Akten aus Horb ab, ebenso die Umladung des Zeugen. Er sicherte jedoch zu, diejenigen Akten aus Horb, die nicht ohnehin Bestandteil der aktuellen Gerichtsdokumente sind, zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies geschah noch am Nachmittag desselben Verhandlungstages.

Den Versuch von Alexander Hamburg, Verteidiger des ersten Angeklagten, einen unaufschiebbaren Antrag vor der Vernehmung der ersten Zeugin zu stellen, beschied Richter Münzer zunächst per Anordnung negativ. Hamburg verlangte daraufhin einen Gerichtsbeschluss, den Münzer mit gleichem Inhalt vortrug.

Zwei Stunden nach Eröffnung des Verhandlungstages begann das Gericht mit der Vernehmung der ersten Zeugin. Eine 33-Jährige, die im selben Haus wie Michael Riecher wohnte, bezeichnete ihr Verhältnis zum Getöteten als „freundschaftliche Bekanntschaft“. Sie wusste, dass er die innere Wohnungstür und die Terrassentür nur bei längerer Abwesenheit abschloss, war über seine Lungenkrankheit informiert und beschrieb ihn als fröhlichen Menschen ohne Auffälligkeiten. Penibel sei er allerdings gewesen; sie habe ihm in Haus und Garten geholfen und bei ihm geputzt, dabei sei das bisweilen aufgefallen. Auch habe Michael Riecher großen Wert auf seinen auch in Details präzise geführten Terminkalender gelegt.

Den ersten Angeklagten kenne sie von ihrer Tätigkeit in einer Horber Gaststätte, wo er verkehre, gab die Zeugin zu Protokoll. Sie habe sich gelegentlich mit ihm unterhalten, und zwar auf Deutsch, was nicht reibungslos, aber verständlich vonstatten ging. Den zweiten Angeklagten kenne sie nicht.

Die Ereignisse am 2. November

Den Tattag, den 2. November, hat die Zeugin nach ihren Angaben wegen einer Erkrankung vor allem schlafend verbracht. Am Abend sei sie aufgewacht und habe ein Poltern aus der unteren Wohnung gehört. Sie habe sich nichts dabei gedacht, da Michael Riecher gelegentlich Möbel verrückte. Etwas später habe sie das charakteristische Geräusch der Terrassen-Schiebetür vernommen. Auf Nachfrage grenzte sie den Zeitraum des Polterns auf 20.15 bis 22.15 Uhr ein – gleichzeitig lief eine Fernsehserie, die sie regelmäßig verfolgte. Das Türgeräusch sei mindestens 15 und höchstens 60 Minuten nach dem Poltern zu hören gewesen.

Rechtsanwalt Hamburg leitete hieraus in einer Stellungnahme ab, die Tür müsse nach 22 Uhr bewegt worden sein. Zu dieser Zeit sei sein Mandant nachweislich nicht in Michael Riechers Wohnung, sondern an einer Tankstelle und in einem Schnellrestaurant gewesen. Auf den rechnerischen Fehler hinter seiner Festellung angesprochen, gab Hamburg der SÜDWEST PRESSE gegenüber zu erkennen, das Alibi seines Mandanten reiche sogar noch weiter.

Am folgenden Tag, so sagte die Zeugin weiter aus, habe der erste Angeklagte gegen 9.30 Uhr in Begleitung eines weiteren, ihr nicht näher bekannten Mannes bei ihr geklingelt. Er bekundete über die Gegensprechanlage, geschäftlich mit Michael Riecher verabredet zu sein. Dieser öffne jedoch die Tür nicht und sei telefonisch nicht zu erreichen; er – der Angeklagte – mache sich Sorgen. Zunächst habe sie ihn vertröstet, doch knapp eine halbe Stunde später auf erneutes Klingeln ins Haus gelassen. Gemeinsam habe man an Riechers Wohnung geklopft, geklingelt und versucht, ihn anzurufen.

Auffinden der Leiche

Nachdem keine Reaktion erfolgte, öffnete die Zeugin die Wohnungstür einen Spalt. Dabei sah sie Michael Riechers Körper leblos hinter der Tür liegen. Sie holte ihre Telefon aus ihrer Wohnung und wählte den Notruf. Derweil soll der Angeklagte den Körper angefasst und darüber in Panik gekommen sein: Nun habe er dort Spuren hinterlassen, die die Polizei finden könnte. Die Zeugin sagte, sie habe ihn beruhigt: Es sei normal, eine derart aufgefundene Person zu schütteln, um gegebenenfalls Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Diese Sicht bestätigten mehrere Zeugen später.

Kurz darauf, so die Zeugin weiter, traf der Notarzt, etwas später der Rettungwagen ein. Der Notarzt habe Michael Riechers Tod festgestellt. Von ihm erfuhr sie, ein Leichenbeschauer sei informiert, außerdem die Polizei eingeschaltet. Diese könne allerdings erst später kommen, weil die Einsatzkräfte anderweitig gebunden seien. Einen Schlüsselbund, der in einiger Entfernung von der Leiche auf dem Boden gelegen hatte, nahm die Zeugin an sich, schloss Michael Reichers Wohnungstür damit ab und übergab ihn später der Polizei.

Der Angeklagte habe sich von der Nachricht „Polizei“ überrascht gezeigt; sie habe deren Hinzuziehung hingegen für einen normalen Vorgang gehalten, um Angehörige ausfindig zu machen. Sie habe mit dem Angeklagten Handynummern ausgetauscht, und er sei nach Hause gegangen. Die Zeugin sagte, sie habe versprochen, sich bei dem Angeklagten zu melden, wenn sie etwas Neues erfahre. Dieses Versprechen löste sie am Abend ein. Der Begleiter des Angeklagten habe keine wesentliche Rolle gespielt.

Die Leichenbeschauerin

Die 57-jährige Ärztin, die aus ihrer Notdienst-Bereitschaft zur Leichenschau beordert wurde, kam gegen 12 Uhr in die nämliche Wohnung. Sie gab an, am Körper keine äußeren Spuren gefunden zu haben, die auf ein Verbrechen hindeuteten. Von der Hausmitbewohnerin des Toten, die ihr die Wohnung aufgeschlossen hatte, erfuhr sie von dessen Lungenkrankheit. Sie nahm an, diese Krankheit habe ihn in Atemnot gebracht und stürzen lassen, wobei er sich Hirnblutungen zugezogen haben könnte. Obwohl sie wusste, dass die Kriminalpolizei eingeschaltet war, führte sie ihren Auftrag, die Leiche zu beschauen, aus und entkleidete den Toten. Dass sie hierbei Spuren verwischt oder verfälscht haben könnte, warfen ihr einige Prozessbeteiligte implizit vor. Richter Münzer nahm sie jedoch in Schutz; sie habe lediglich ihren Auftrag erfüllt. Als der Richter sie Fotos der Leiche betrachten ließ, räumte sie ein, sie hätte dem im Gesicht erkennbaren Blut größere Bedeutung beimessen sollen.

Notarzt und Sanitäter

Ausführlicher und präziser sagte der 39-jährige Notarzt als nächster Zeuge aus. Er habe auf den ersten Blick erkannt, dass die leblos auf dem Boden liegende Person tot war und dass sie nicht durch einen Sturz in diese Position gekommen sein konnte: „Es gibt keinen, der so glatt hinfällt, wie der dagelegen ist.“ Es sei ihm jedenfalls in seiner Laufbahn noch nicht untergekommen. Die Leiche habe zudem keine sturztypischen Verletzungen am Hinterkopf aufgewiesen.

Weil die Todesursache unklar war, „kam der Verdacht nahe, dass der Patient vielleicht nicht an dieser Stelle gestorben ist“. Die sichtbaren Blutergüsse passten nicht zu seiner Lage; sie deuteten nach Einschätzung des Notarztes eher auf eine Schlägerei hin. Aufgrund dieser Überlegungen habe er lediglich den Tod mittels Etablierung einer Nulllinie dokumentiert und keine weiteren Maßnahmen durchgeführt.

Der Fahrer des Notarztes, ein 57-jähriger Pensionär und ehemaliger Berufssoldat, sowie die 26-jährige Fahrerin des Rettungswagens bestätigten im Wesentlichen die Darstellung des Notarztes.

Befangenheitsantrag am Ende

Zum Ende des Verhandlungstages stellten die Anwälte beider Angeklagten einen Antrag gegen die verhandelnde Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie begründeten ihn damit, dass ihre bisherigen Anträge auf grobe Art abgelehnt worden seien und dass ihr Mandant bereits jetzt im Kopf wenigstens eines Richters als schuldig gelte. Über den Antrag muss eine andere Kammer des Landgerichts Rottweil befinden. Der nächste Verhandlungstag ist daher nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Montag, 13. Mai, sondern erst der folgende Dienstag.