Region · Verkehr

Polizei berichtigt falsche Darstellung

Über die Zulässigkeit von Motorradfahrten während der Corona- Pandemie kursieren Falschmeldungen.

31.03.2020

Von NC

In verschiedenen Medien wurde Christian Wörner vom Polizeipräsidium Reutlingen mit der Aussage zitiert, es gebe eine Obergrenze für die Gruppenstärke bei Motorradausfahrten. Wörner widerspricht der Behauptung, dies jemals geäußert zu haben, und fasst den tatsächlichen Sachverhalt wie folgt zusammen: „In Baden-Württemberg gibt es derzeit keine generelle Ausgangssperre und daher auch keine mit Strafe oder Bußgeld bewehrte Vorschrift, dass der Aufenthalt im Freien – egal ob als Fußgänger oder mit einem Fahrzeug – nur zu bestimmten Zwecken erlaubt ist.“ Er räumt allerdings ein, dass einzelne Kommunen lokal schärfere Regelungen durchsetzen.

Zu beachten sei, sich im Freien höchstens in Gruppen zu zwei Personen aufzuhalten; die einzige erlaubte Ausnahme bilden Angehörige eines Haushaltes. Wenn man anderen Menschen begegnet, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Motorradfahren grundsätzlich erlaubt, „sofern man gesund und nicht in Quarantäne ist“ und unter Beachtung des Paragrafen 3a der Corona-Verordnung der Landesregierung: Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten.

Wo Verstöße gegen die Verbote festgestellt werden, schreitet die Polizei ein. Die Betroffenen müssen mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige oder einer Strafanzeige rechnen

Wörner weist zusätzlich darauf hin, dass über die geltenden Verbote hinaus der dringende und „absolut richtige“ Appell lautet, alle nicht unbedingt erforderlichen Fahrten zu unterlassen und zuhause zu bleiben.

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Erstellt:
31.03.2020, 15:30 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 40sec
zuletzt aktualisiert: 31.03.2020, 15:30 Uhr

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