Justiz

Räuberische Erpressung mit Todesfolge

Im Fall des getöteten Michael Riecher wurde gegen beide Verdächtige Anklage erhoben.

14.03.2019

Von Manuel Fuchs

Michael Riecher wurde im vergangenen November tot in seiner Wohnung aufgefunden.Archivbild: Manuel Fuchs

Michael Riecher wurde im vergangenen November tot in seiner Wohnung aufgefunden.Archivbild: Manuel Fuchs

Am Samstag, 3. November 2018, war der 57-jährige Michael Riecher tot in seiner Nordstetter Wohnung gefunden worden. Die Ermittlungen einer Sonderkommission führten zu zwei Festnahmen: Ein 27-Jähriger syrischer Abstammung, der in Michael Riechers Elternhaus zur Miete wohnte, wurde in der Woche nach der Tat als dringend verdächtig festgenommen. Ein 32-Jähriger aus dem Raum Ludwigsburg ging
den Ermittlern wenige Tage später ins Netz.

Beide Tatverdächtigen sitzen seither in Untersuchungshaft. Über den Fortgang der Ermittlungen hüllten sich Polizei und Staatsanwaltschaft in Schweigen – um kein Täterwissen preiszugeben und das Verfahren nicht zu gefährden, hieß es stets. Unter der Hand machten Vermutungen die Runde, man habe gegen einen oder gar beide Tatverdächtigen nicht genug in der Hand, um sie vor Gericht zu stellen.

Diese Gerüchte können nun zu den Akten gelegt werden: Gegen beide Tatverdächtige wurde Anklage beim Landgericht Rottweil eingereicht. Der Tatvorwurf lautet jeweils räuberische Erpressung mit Todesfolge, einmal in Tateinheit mit Mord, im anderen Fall in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen. Dies gab Oberstaatsanwalt Dr. Christoph Kalkschmid im Rahmen des Jahrespressegesprächs der Staatsanwaltschaft Rottweil bekannt.

Die Zustellung der Anklage sei ebenfalls bereits erfolgt; die Tatverdächtigen sind also informiert. Für die Festlegung des Prozesstermins ist das Gericht zuständig. Es handle sich um eine sogenannte Haftsache, betont Kalkschmid, „und die kann man nicht liegen lassen“. Das Landgericht werde das Verfahren demnach mit höchster Priorität vorantreiben. Dort allerdings war über den Termin des Hauptverfahrens noch nichts in Erfahrung zu bringen.

Kalkschmid erläuterte im Gespräch mit der SÜDWEST PRESSE außerdem die Strafrahmen für die genannten Delikte: Für Raub mit Todesfolge sieht das Strafgesetzbuch in Paragraf 251 eine Mindestfreiheitsstrafe von 10 Jahren vor; für Mord verlangt Paragraf 211 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Lautet die Anklage – wie im vorliegenden Fall – auf mehrere Delikte in Tateinheit, so wird das
Delikt mit der höheren Strafe geahndet.

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Erstellt:
14.03.2019, 18:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 58sec
zuletzt aktualisiert: 14.03.2019, 18:00 Uhr

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