Tübingen

Sensationell

Fragen über Frage zur Falschparker-Identifikation in Tübingen.

03.03.2018

Von Wolfgang Jacobi, Tübingen

Unser letztes ,Knöllchen‘ wurde von ruchloser Hand von der Windschutzscheibe gepflückt. Der Spaßvogel hat versäumt, den Strafzettel zu bezahlen, denn einige Zeit später lag eine Verwarnung wegen Parken ohne gültigen Parkschein im Briefkasten. Vier Fahrer/innen kommen in Frage – aber niemand kann sich erinnern. Statt dessen maulen die Kinder: Die Karre taugt noch nicht mal zum Parken! Seitdem ist der Familienfrieden gefährdet.

Es geht natürlich nicht um die 10 Euro, die man ohne größeren Rechenaufwand hätte aufteilen können, sondern es geht ums Prinzip! Doch welch ein Glück: Das Ordnungsamt schreibt im Abschnitt über den Parkverstoß „Gemäß § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 161 der Strafprozessordnung kann das beim Pass- u. Personalausweisregister hinterlegte Foto zur Feststellung der Fahrerin/des Fahrers herangezogen werden“. Kann es wahr sein, dass das Ordnungsamt hunderte solcher Verwarnungen verschickt, ohne den Text auch nur ein einziges Mal gründlich zu lesen? Oder gibt es eine neue, geradezu sensationelle Möglichkeit, um Falschparker zu identifizieren? Bedauerlicherweise fehlt das Beweisfoto.

Wer weiß, vielleicht ist die Fahrer/in nach dem Einparken sofort in tiefen Schlaf gefallen (gewissermaßen ein Sekundenschlaf, der bei Autofahrer/innen gelegentlich vorkommen soll) und saß folglich noch am Steuer, als der Gemeine Vollzugsdienst (GVD) vorbeikam?

Vielleicht verrät das Ordnungsamt, wie es aus dem Foto eines abgestellten Autos die Fahrer/in ermittelt.