Darf man hier rauchen?

Viele Tübinger Bars und Kneipen haben heute einen Nebenraum für Raucher

Im August 2007 wurde ein Rauchverbot für Gastronomiebetriebe im Land erlassen. Nichtraucher atmeten tief durch, Raucher schluckten schwer, und viele Wirte fühlten sich in ihrer Existenz bedroht. Seither haben sich die Barbetreiber arrangiert.

14.04.2016

Von Marc pfitzenmaier

Tagsüber draußen: Im „Schwarzen Schaf“ entscheidet die Uhr über die Raucherfreiheit.Bild: Pfitzenmaier

Tagsüber draußen: Im „Schwarzen Schaf“ entscheidet die Uhr über die Raucherfreiheit.Bild: Pfitzenmaier

Nach dem anfänglichen Verbot wurde das Gesetz im Jahr 2008 wieder gelockert. In Schankbetrieben mit einer Fläche unter 75 Quadratmetern war das Rauchen – unter Auflagen – auch ohne abgetrennten Raucherbereich wieder gestattet. Das hatten die Gastronomen dem Tübinger Wirt Uli Neu zu verdanken. Der Inhaber des damaligen „Pfauen“, der kurzzeitig zum Medienstar avancierte, hatte mit anderen Betroffenen erfolgreich gegen das Verbot geklagt. Die wiedergewonnene Freiheit nutzen die Tübinger Kneipenbesitzer auf verschiedene Weise.

Der „Pfauen“, mittlerweile geschlossen, verwandelte sich am Abend in eine Raucherkneipe. Auch im „Alten Simpl“ in der Haaggasse durften wieder Zigaretten angesteckt werden. Abraham Bugiucoglu, seit 2011 Besitzer des Lokals, hat das so beibehalten. „Man sollte mich selber entscheiden lassen, ob bei mir geraucht werden darf oder nicht“, meint er entschieden.

Wenn sie ihre rauchende Kundschaft nicht vergraulen wollten, mussten die größeren Lokale erstmal einen Raucherraum einrichten – was Zeit dauerte und Gäste verärgerte. „Manche haben gesagt, dass sie nicht mehr kommen oder generell weniger weggehen, weil für sie zum Bier die Zigarette gehört“, sagt Isabel Yusuf, Angestellte im „Saints & Scholars“ in der Wilhelmstraße. In dem Pub neben dem Brechtbau verging aus baurechtlichen Gründen einige Zeit, bis das neue Separee fertiggestellt werden konnte. „Umsatzverluste ließen sich da nicht vermeiden“, so die langjährige Mitarbeiterin.

Umgekehrt wurde im „Storchen“ in der Ammergasse ein Nebenraum für die Nichtraucher eingerichtet. Nach dem Verbot war man froh, die Aschenbecher wieder aufstellen zu dürfen. „Wir wären sonst wahrscheinlich den Bach runtergegangen“, sagt Barmann Mario Kern. Die Gäste müssen beim Betreten des Lokals zuerst den Raucherraum durchqueren. Ein entsprechendes Hinweisschild am Eingang weist darauf hin. „So kann jeder selbst entscheiden ob er reinkommen möchte oder nicht“, sagt Kern.

Der Club „Schwarzes Schaf“, besonders beliebt bei Tübinger Studenten, setzt ebenfalls auf die Doppellösung. „Wir richten uns aber eher nach den Nichtrauchern“, sagt Geschäftsführer Jan Maier. Auch hier gibt es neben dem Barraum einen abgetrennten Raucherbereich. Tagsüber sind allerdings keine Glimmstengel erlaubt, da es als „Schaf-Café“ betrieben wird.

Sein Gastrokollege Robert Frunder führt gegenüber in der Mühlstraße das Ribingurumu (zu Deutsch: Wohnzimmer). Er findet die bestehende Gesetzeslage unsinnig. „Entweder ganz oder gar nicht“, sagt der Chef der Szene-Bar. Geraucht wird im „Ribi“ deshalb überall. „Da wo geraucht wird, wird auch mehr konsumiert“, fügt Frunder hinzu.

In der Traditionskneipe „Boulanger“ darf nur in Ausnahmefällen geraucht werden. Inhaber Alexander Marx tritt zwar für ein grundsätzliches Verbot ein, hat aber auch ein Herz für seine rauchenden Gäste. Im Winter beispielsweise, wenn draußen eisige Temperaturen herrschen, darf auch mal im Flur-Separee gequalmt werden. „Da will ich die Leute ja nicht vor die Tür setzen“, sagt der Gastronom.

Die Gäste sind es mittlerweile gewohnt, sich öfter die Kippe im Nebenraum oder auf der Straße anzünden zu müssen. „Das geht schon in Ordnung so“, sagt Tobias Rang. Der 22-jährige Politik-Student raucht zwar selbst gern, findet aber die Trennung der Welten „aus Rücksicht auf die Nichtraucher“ ganz gut.

Das Nichtraucherschutzgesetz bis heute

Das Nichtraucherschutzgesetz gilt seit August 2007. Neben einem Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der Länder und Kommunen, in Erziehungs-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen, gilt es auch für die Gastronomie. In Gaststätten, die Essen und Getränke anbieten – und dabei jedermann oder bestimmten Personen zugänglich sind –, darf nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden. Eine Änderung des Gesetzes gab es nach Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008. Seitdem darf in Kleingaststätten mit einer Fläche unter 75 Quadratmetern (ohne Küche und entsprechend gekennzeichnet) auch ohne abgetrennten Raum geraucht werden.