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Arbeitsvertrag

Welche Klauseln sind unwirksam?

08.06.2017

Von PR

Bild: Pixabay

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Im Arbeitsvertrag sollen die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geregelt werden. Diese werden schriftlich festgehalten und müssen von beiden Parteien unterschrieben werden. Ist dies erstmal geschehen, wird es schwer gegen die Klauseln anzugehen. Daher sollte sich vorab darüber informiert werden, welche Klauseln unwirksam sind und welche einen Arbeitsvertrag nichtig machen können.

Durch die Unterschrift auf dem, vom Arbeitgeber aufgesetzten Arbeitsvertrag, verpflichtet sich ein Arbeitnehmer dazu, alle im Arbeitsvertrag ausgehandelten Tätigkeiten aufzunehmen. Dafür wird dieser wiederum entsprechend entlohnt. Was genau in einem Arbeitsvertrag festgehalten wird, ist nicht immer grundsätzlich zu sagen, da in Deutschland eine sogenannte Vertragsfreiheit herrscht. Diese macht es dem Arbeitgeber möglich, verschiedene Klauseln individuell zu ergänzen. Gerade weil nicht jeder Arbeitsvertrag gleich ist, sollte ein Arbeitnehmer diesen vor Unterzeichnung genau prüfen. In einigen Fällen kommt es vor, dass Arbeitgeber die Vertragsfreiheit ausnutzen und den Arbeitsvertrag, mit Unwissenheit des Arbeitnehmers, um ungültige Klauseln ergänzen. Das kann sogar dazu führen, dass der ganze Arbeitsvertrag nichtig wird.

Eine unwirksame Klausel in einem Arbeitsvertrag kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Legt ein Arbeitgeber fest, dass sein Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zahlen muss, wenn dieser seine Aufgaben nicht erfüllt, so gilt die Klausel als unwirksam. Grund dafür ist die Höhe der Vertragsstrafe. Diese ist höher als ein Bruttomonatsgehalt und sprengt damit den Rahmen. Zwar verpflichtet sich ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag dazu, seine Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen und Fristen einzuhalten, dennoch darf eine Vertragsstrafe die Höhe eines Bruttomonatsgehaltes nicht überschreiten. Tritt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit für einen bestimmten Tag nicht an, darf die Vertragsstrafe in der Regel auch nicht höher sein, als das Gehalt, was bei einer sofortigen Kündigung zu zahlen gewesen wäre. Dabei müssen auch die entsprechenden Kündigungsfristen. Befindet sich ein Arbeitnehmer während der Verletzung beispielsweise in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Vertragsstrafe dürfte in diesem Fall also das Gehalt von zwei Wochen nicht überschreiten.

Nicht selten findet man in einem Arbeitsvertrag Klauseln, die ganz offensichtlich rechtswidrig sind. Hierzu zählt auch die Klausel, in der ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin vorschreibt, dass diese innerhalb der nächsten vier Jahre nach Beschäftigungsbeginn auf eine Schwangerschaft verzichten muss oder, dass im Falle einer Schwangerschaft eine Kündigung zu erwarten ist. Diese Klausel ist natürlich absolut unwirksam, da kein Arbeitgeber das Recht hat, sich in die Familienplanung seiner Mitarbeiter einzumischen. Bei dieser Klausel würde es sich sogar um einen gänzlich sittenwidrigen Arbeitsvertrag handeln. Grund dafür ist nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung. Laut §9 des Mutterschutzgesetzes ist eine Kündigung in der Schwangerschaft ohnehin unzulässig, wenn diese dem Arbeitgeber bekannt war.

An diesen Beispielen wird offensichtlich, dass sogar eine einzelne unwirksame Klausel einen ganzen Arbeitsvertrag außer Kraft setzen kann. Dies wird im §139 BGB festgelegt. Doch nicht immer resultiert aus einer unwirksamen Klausel ein gänzlich ungültiger Arbeitsvertrag, denn häufig bauen Arbeitgeber sogenannte salvatorische Klauseln an. Diese könnten wie folgt lauten:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.“

Um grundsätzlich aber nicht in Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu gelangen, empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Dieser findet häufig unwirksame Klauseln, die der Arbeitnehmer auf den ersten Blick gar nicht wahrnehmen würde.

Weitere unwirksame Klauseln finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitsvertrag.org viele weitere Ratgeber, eBooks und Informationen zu Themen, wie Praktikum, Minijob oder Mindestlohn.

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Erstellt:
08.06.2017, 14:48 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 10sec
zuletzt aktualisiert: 08.06.2017, 14:48 Uhr

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