Rottweil/ Freudenstadt · Justiz

Angeklagter blieb dem Gericht fern

Die Bewährungsstrafe für einen Kasachen aus Freudenstadt wegen sexueller Belästigung und Diebstahl bleibt bestehen.

10.12.2019

Von icks

Nachdem der 54-jährige Angeklagte gestern nicht vor der 11. Kleinen Jugendkammer am Landgericht erschienen ist, wurde das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt – eine Bewährungsstrafe von
fünf Monaten wegen sexueller Belästigung und Diebstahls – rechtskräftig.

Der aus Kasachstan stammende Mann war auch zur Verhandlung in erster Instanz am 1. April 2019 nicht erschienen. Bei der Polizei hatte der Alkoholkranke
heftig bestritten, an einem Nachmittag im September 2018 auf dem Freudenstädter Marktplatz ein damals sechs- und siebenjähriges Geschwisterpaar am Po betatscht und auf Wangen und Mund geküsst zu haben, bis die beiden weinten.

Doch ein Augenzeuge hatte die Situation beendet. Der damals schon polizeibekannte Mann hatte sich einem Bluttest unterziehen müssen. Das Ergebnis: 2,64 Promille Blutalkohol. Somit war die Voraussetzung der Strafmilderung nach Paragraf 21 des Strafgesetzbuchs gegeben.

Keine Bewährung durchgehalten

Anfang Oktober 2018 ließ der Angeklagte aus einem Garten in der Talstraße ein Vorhängeschloss im Wert von zehn Euro mitgehen, gab es aber im Lauf der Ermittlung zurück. Der damalige Amtsgerichtsdirektor Michael Gross ging bei der Verhandlung im April davon aus, dass der von Hartz IV lebende Angeklagte auch bei dem Diebstahl betrunken war.

Die Einzelstrafen von vier Monaten für die Belästigung und zwei Monaten für den Diebstahl hatte Gross zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten zusammengefasst und diese, da die letzte Verurteilung schon mehr als drei Jahre zurückgelegen hatte, noch einmal zur Bewährung ausgesetzt – bis April 2022.

Zugunsten des Angeklagten war gewertet worden, dass die sexuelle Tat im niederschwelligen Bereich gelegen hatte und der Wert des gestohlenen Gegenstands gering war. Gegen den Kasachen sprach das junge Alter der Geschädigten, dass es gleich zwei waren, und nicht zuletzt die hohe Anzahl der Vorstrafen: 16 Einträge hat der Angeklagte im Bundeszentralregister. Er hatte keine der Bewährungen durchgehalten und verfügt schon über viel Hafterfahrung. In der Vielfalt der abgeurteilten Taten findet sich jedoch kein Sexualdelikt.

Verteidiger legte Mandat nieder

Nachdem der Angeklagte, der auch Berufungsführer war, gestern wieder nicht vor Gericht erschienen ist – er hatte seinen Geburtstag wohl lieber anders verbracht – erklärte sein Verteidiger, dass er den 54-Jährigen nicht mehr vertrete.

Somit wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Berufung ohne Verhandlung zur Sache kostenpflichtig verworfen. Die sieben geladenen Zeugen und der bestellte psychiatrische Sachverständige mussten unverrichteter Dinge wieder gehen.

Wie der Vorsitzende Richter am Landgericht Rottweil, Dr.Thomas Geiger, sagte, sei dieser Ausgang vielleicht sogar günstiger für den 54-Jährigen: Denn wenngleich der Paragraph 358 der Strafprozessordnung eine Schlechterstellung des Angeklagten verbietet, wenn nur der in Berufung gegangen ist, so gibt es eine Ausnahme. Eine nachträgliche Unterbringung eines Alkoholabhängigen in einer Entziehungsanstalt ist möglich. Und das hatte die Kammer wohl ins Auge gefasst.

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Erstellt:
10.12.2019, 12:12 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 10.12.2019, 12:12 Uhr

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