Freudenstadt/Rottweil · Justiz

Menschenraub und Erpressung

Ein 34-jähriger Mann soll im Januar eine Filiale der Kreissparkasse Freudenstadt überfallen und eine Kundin bedroht haben. In Rottweil begann sein Prozess.

14.09.2019

Von Manuel Fuchs

Am Landgericht Rottweil wurde wegen des Freudenstädter Sparkassenüberfalls verhandelt. Archivbild: Mathias Huckert

Am Landgericht Rottweil wurde wegen des Freudenstädter Sparkassenüberfalls verhandelt. Archivbild: Mathias Huckert

Am Montag eröffnete die Erste Große Strafkammer des Landgerichts Rottweil das Hauptverfahren gegen einen 34-jährigen Mann. Er soll – so die Anklageschrift – am 14. Januar mit einem Küchenmesser bewaffnet die Filiale Nordstadt der Kreissparkasse Freudenstadt überfallen haben.

Im Schaltervorraum soll der Angeklagte eine Bankkundin gezwungen haben, mit ihm in den Schalterraum zu gehen. Dort soll der Angeklagte das mitführte Messer stets sichtbar in der rechten Hand gehalten haben, wobei er die Bankkundin führte. Am Schalter soll der Angeklagte seiner Forderung nach allem Geld Nachdruck verliehen haben, indem er das Messer gegen den Oberkörper der Kundin hielt. Auf diese Weise habe der Angeklagte 24280 Euro erbeutet.

Die Staatsanwaltschaft wirft ihm erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung vor. Kurz nach der Eröffnung der Hauptverhandlung und der Verlesung der Anklageschrift legte der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis ab. Zu erfahren war, dass der Angeklagte bereits seit langer Zeit alkoholabhängig sei und sich für den Überfall Mut angetrunken habe.

Trotz seines Geständnisses arbeitete die Rottweiler Kammer das umfangreiche Zeugenprogramm planmäßig durch, hörte unter anderem die Kundin, die der Angeklagte mit einem Messer bedroht hatte, eine weitere Kundin, zwei Bankmitarbeiter und vier Polizisten. Dies sei nötig, wie die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Rottweil Isabel Gurski-Zepf erläuterte, um das Geständnis des Angeklagten auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfen zu können. Außerdem sei es wichtig, die körperlichen und seelischen Folgen der Tat zu hören – beispielsweise von der bedrohten Kundin und anderen Betroffenen. „Tatfolgen haben nämlich Auswirkungen auf die Strafzumessung“, präzisierte Gurski-Zepf. Auch seien die genauen Tatumstände wichtig.

Für erpresserischen Menschenraub sieht Paragraf 239a, Absatz 1, des Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Paragraf 250, Absatz 2, sieht dasselbe Mindeststrafmaß für schweren Raub vor, „wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter beim Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“.

Allerdings wird am nächsten Verhandlungstag – Dienstag, 17. September – noch ein psychiatrischer Gutachter aussagen und die Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen. Sollte die Strafkammer auf „verminderte Schuldfähigkeit“ befinden, könnte eine eventuelle Haftstrafe auch weniger als die im Gesetz genannten fünf Jahre umfassen.

Auch wenn für Donnerstag, 18. September, ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt ist, kann mit dem Urteil bereits am Dienstag gerechnet werden.

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Erstellt:
14.09.2019, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 14.09.2019, 01:00 Uhr

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