Fischereirecht

Nachtangeln bald im Land erlaubt

Nach den erfolgreichen Klagen mehrerer Angler kündigt das Agrarministerium an, das Verbot zu kippen.

15.07.2021

Von TANJA WOLTER

Angler am Max-Eyth-See in Stuttgart. Bisher gilt nachts ein Verbot. Hobbyangler waren jetzt mit einer Klage dagegen erfolgreich. Foto: Christoph Schmidt/dpa

Angler am Max-Eyth-See in Stuttgart. Bisher gilt nachts ein Verbot. Hobbyangler waren jetzt mit einer Klage dagegen erfolgreich. Foto: Christoph Schmidt/dpa

Stuttgart. Die Klagen von sechs Anglern gegen das bundesweit einmalige Nachtangelverbot im Südwesten waren erfolgreich. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschied am Mittwoch, dass die Angler künftig auch nachts Fische fangen dürfen. Das Urteil gilt vorerst zwar nur für die Kläger, das Agrarministerium Baden-Württemberg kündigte aber umgehend an, die Rechtslage zu ändern. „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nehmen wir an und werden sie umsetzen, indem wir die Norm zeitnah anpassen“, heißt es in einer Stellungnahme.

Damit ist das umstrittene Nachtangelverbot vom Tisch. Bisher ist in der Landesfischereiverordnung in §3 Abs. 1 geregelt, dass der Fischfang nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet ist. Ausnahmen gibt es nur für Aal, Wels und Krebse – aber auch da ist um Mitternacht, in der Sommerzeit um 1 Uhr, Schluss. Das Ministerium hatte dies unter anderem mit dem Bedürfnis der Fische und anderer Tiere im Uferbereich nach „ungestörter Nachtruhe“ begründet.

Geklagt hatten fünf Präsidiumsmitglieder des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg (LFVBW), darunter Verbandspräsident Thomas Wahl, sowie Hans-Hermann Schock, Chef des Württembergischen Anglervereins. In der mündlichen Verhandlung kritisierten sie unter anderem, dass nahezu alles nachts am Gewässer möglich sei, vom Schwimmen bis zum Feiern. Nur die Angler würden benachteiligt.

Gesetzliche Basis fehlt

Dieses Argument spielte aber letztlich keine Rolle. Die Richter kamen vielmehr zu dem Schluss, dass das Nachtangelverbot „wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht“ ungültig sei. Hintergrund: Die Landesfischereiverordnung beruht auf dem Landesfischereigesetz. Und in diesem ist geregelt, dass das Ministerium nur „zum Schutz der Fischerei“ per Verordnung das Angeln in der Nacht einschränken kann. Offenbar ist das Gericht aber zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff in die Rechte der Angler mehr bezweckt – und damit die gesetzliche Grundlage fehlt.

Das Land hätte gegen diese Auffassung auch ein Berufungsverfahren anstrengen können. Mit der Ankündigung, das Verbot zu kippen, ist dies jedoch hinfällig.

Der LFVBW zeigte sich hochzufrieden mit der Entwicklung: „Wir freuen uns sehr über die Gerichtsentscheidung“, sagte Geschäftsführer Reinhart Sosat. Dass das Land so schnell reagiert, ist aber selbst für die Kläger überraschend. Der Verband war davon ausgegangen, dass er mit dem Ministerium erst noch verhandeln muss. Tanja Wolter

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Erstellt:
15.07.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 08sec
zuletzt aktualisiert: 15.07.2021, 06:00 Uhr

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