Schatten auf der Mühringer Postkartenidylle

Exhibitionist belästigt Mutter und zwei Kinder in Mühringen

Ein Exhibitionist hat am Mittwochnachmittag eine Mühringerin und ihre beiden Kinder an der Eyachbrücke belästigt.

21.06.2018

Von Manuel Fuchs

Unterhalb der Mühringer Eyach-Brücke ist der Fluss sehr flach und ein prima Kinderspielplatz. Bilder: Fuchs

Unterhalb der Mühringer Eyach-Brücke ist der Fluss sehr flach und ein prima Kinderspielplatz. Bilder: Fuchs

Ein siebenjähriger Junge und ein achtjähriges Mädchen planschen in der warmen, flachen Eyach. Ihre Mutter, eine 29-jährige Frau aus Mührigen, sitzt wenige Schritte entfernt auf der Treppe, die neben der Brücke am Mühringer Bahnhof zum Fluss hinunterführt. „Ziemlich weit oben, vielleicht auf der vierten Stufe“ habe sie gesessen. „Und plötzlich starrt mein Sohn mich aus dem Wasser an und zeigt hinter mich. Ich drehe mich um und sehe den Mann, der schon eine ganze Weile auf der angrenzenden Wiese herumgelaufen ist, mit offener Hose und Hand an seinem Geschlechtsteil eine gute Armlänge entfernt hinter mir stehen.“

Im Gespräch mit der SÜDWEST PRESSE wirkt die 29-Jährige sehr gefasst, steigt auch ohne Zögern wieder die Treppe hinunter, um die Situation genau zu schildern. Dennoch geht ihr der Vorfall verständlicherweise nahe. „Ob der dabei mich oder meine Kinder angeschaut hat, weiß ich nicht. Ich will es vielleicht auch gar nicht wissen.“

Sie habe den Mann unverzüglich scharf und bestimmt angesprochen. Dies beeindruckte ihn aber nicht; im Gegenteil: „Er manipulierte bis zum Samenerguss an seinem Geschlechtsteil“, wie es in einer Mitteilung der Polizei heißt. „Dann hat er gelacht und ist Richtung Ortschaft davongelaufen“, berichtet die 29-Jährige weiter. Sie wohnt schon einige Jahre in Mühringen, bekannt kam ihr der Täter nicht vor. „Eigentlich kennt hier jeder jeden, sollte man meinen; wenigstens vom Sehen.“

Anruf bei der Ortsvorsteherin

Mührigens Ortvorsteherin Monika Fuhl erfährt erst durch den Anruf der SÜDWEST PRESSE von dem Vorfall: „Das ist ja grauslig!“, entfährt es ihr am Telefon.

Ob ihr ähnliche Ereignisse aus Mühringen bekannt seien? „Es gab mal eine Zeitlang einige Vorfälle, die könnten jetzt etwa ein Jahr her sein. Da stand im „Adler“-Gebäude jemand am Fenster, hat die Menschen an der gegenüberliegenden Bushaltestelle beobachtet und dabei masturbiert.“ Der Vermieter hat ihm deshalb gekündigt, und derjenige hat Mühringen verlassen. „Welche strafrechtlichen Folgen das für ihn hatte, weiß ich nicht“, ergänzt Fuhl.

Zeugenaufruf

Die Geschädigte hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet, und die Polizei Horb ermittelt. Der Täter wird wie folgt beschrieben: etwa 1,70 Meter groß, 25 bis 30 Jahre alt, dünne Statur und dunkler Teint. Bei der Tat trug er eine rote Schirmmütze, ein rotes T-Shirt, eine schwarz-weiß-blaue kurze Hose sowie eine Sonnenbrille.

Die Tat ereignete sich am Mittwoch, 20. Juni, zwischen 15.15 und 15.30 Uhr. Kurz zuvor, etwa von 14 bis 15 Uhr, wurde die Mühringer Ortsdurchfahrt offiziell eingeweiht. Überdurchschnittlich viele Menschen waren zu diesem Zeitpunkt in Mühringen unterwegs und könnten etwas Hilfreiches beobachtet haben. Sachdienliche Hinweise nimmt die Kriminalpolizei in Freudenstadt unter Telefon 07441/5360 entgegen.

Hier ungefähr hat der Exhibitionist bei seiner Tat gestanden.

Hier ungefähr hat der Exhibitionist bei seiner Tat gestanden.

§ 183 Strafgesetzbuch: exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder
eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2. nach § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern) Abs. 4 Nr. 1 bestraft wird.

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Erstellt:
21.06.2018, 15:53 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 49sec
zuletzt aktualisiert: 21.06.2018, 15:53 Uhr

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